Einführung: Die deutsche Verfassung
Herr G. Flegel fordert im Internet alle Deutschen auf, sich seinem Strafantrag gegen Frau Angela Merkel anzuschließen und Anzeige wegen Hochverrat gegen die Bundeskanzlerin zu erstatten, da deren Aktivitäten zur Durchsetzung des EU-Vertrages, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, den Tatbestand des Hochverrats erfüllten.
Nachstehend der vollständige Text der Strafanzeige:
An das
Polizeipräsidium (Region angeben)
Adresse
Ich stelle Strafantrag gegen die Bundeskanzlerin Angela Merkel, den Bundespräsidenten Horst Köhler, die Mitglieder der Bundesregierung und alle Abgeordneten, die der Ratifizierung der EU-Verfassung und der Verfassungsänderung als Vorbereitung zur Ratifizierung des EU-Vertrages zugestimmt haben. Desweiteren stelle ich Strafantrag gegen die Ministerpräsidenten der Länder, die als Vertreter des Bundesrates der Ratifizierung der EU-Verfassung zugestimmt haben, sowie gegen die Altbundeskanzler Gerhard Schröder, Helmut Kohl und Helmut Schmidt und den ehemaligen Finanzminister Theo Waigel wegen erwiesenem Hochverrat aufgrund von Art. 20 GG und den §§ 81 bis 83a und § 92 des StGB.
Ich bitte um die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Anzeige. Im Falle einer Verweigerung der Annahme des Strafantrags erwarte ich eine Begründung mit Angabe der für die Verweigerung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Erklärung über die gesetzlich möglichen Rechtsmittel, Einspruch gegen die Verweigerung der Annahme dieses Strafantrags zu erheben.
Dem Strafantrag liegen grundsätzliche Erwägungen zugrunde
1. Deutschland hat bisher keinen Friedensvertrag und keine Verfassung. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, sondern ein Interimsersatz, entwickelt auf Weisung der alliierten Besatzungsmächte nach dem 2. Weltkrieg. In der Präambel und in Artikel 146 wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass nach der Wiedervereinigung Deutschlands das Grundgesetz durch eine vom Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung ersetzt werden soll. Das ist bisher nicht geschehen, was den Schluss zulässt, dass Deutschland noch immer besetztes Gebiet ist und somit ein nicht handlungsfähiges Staatsgebilde auf der Basis der Reichsverfassung der Weimarer Republik. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Besatzungsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. „Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“
„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“
Daraus ist zu schließen, dass auch die Alliierten davon ausgingen, dass mit der Wiederherstellung eines wiedervereinigten souveränen Deutschland die Interimslösung des Grundgesetzes durch eine Verfassung, die vom Volk in freier Abstimmung verabschiedet wurde, ersetzt wird. Zwar wird der Zwei-plus-Vier-Vertrag faktisch als Friedensvertrag gewertet, aber ob er den völkerrechtlichen und justiziellen Anforderungen eines Friedensvertrages standhält, wurde meiner Kenntnis nach bisher nicht geprüft. Die Terminologie „Friedensvertrag“ wurde ausdrücklich vermieden und mit dem Satz
„Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.“
wurde lediglich die Verantwortung der vier Besatzungsmächte für Deutschland aufgegeben. Gilt der Zwei-plus-Vier-Vertrag aber nicht als Friedensvertrag, wäre die Bundesregierung und das Parlament nicht befugt und nie befugt gewesen, die Verträge von Rom, Amsterdam, Maastricht und Nizza zu unterschreiben, weil die Handlungsfähigkeit nicht gegeben war.
2. Die Übertragung der rechtsstaatlichen Ordnung bedarf einer originären Verfassung, die nach Art. 146 GG vom Volk in freier Abstimmung verabschiedet werden muss. Trotz der Möglichkeiten einer großen Koalition, als „Diktatur auf Zeit“ beliebig das Grundgesetz ändern zu können, sind die Grundrechte des Grundgesetzes nicht veränderbar.
3. Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes betont den Grundsatz: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Auch dieses Grundrecht des Grundgesetzes verbietet es, die vorgenannten Verträge zu unterschreiben, ohne die Einwilligung der Bevölkerung zu dieser staatsauflösenden Maßnahme einzuholen.
4. Im Maastricht-Urteil des BVerfG wurde von den Verfassungsrichtern anerkannt, dass der Bürger Anspruch auf substantielle Vertretung durch den Deutschen Bundestag hat. Die substanzielle Vertretung des Bundestages wird mit der Übertragung der Rechtshoheit aufgegeben und damit ein vom BVerfG ausdrücklich bestätigtes Grundrecht. Die Staatlichkeit Deutschlands würde durch den EU-Vertrag so sehr entleert, dass Art. 38 — das Grundrecht, wonach Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind — weitestgehend leerläuft. Der Deutsche Bundestag würde mit der Unterzeichnung des EU-Vertrags zur reinen Verwaltungsbehörde werden, die nur noch in Brüssel erarbeitete Rechtsvorschriften in die deutsche Gesetzgebung einarbeitet. Substanzielle Befugnisse wären nicht mehr gegeben. Dem EU-Parlament fehlen diese substanziellen Befugnisse grundsätzlich, weil es einer Demokratie unwürdigen Beschränkungen der Rechte unterworfen ist. Es geht um die Frage „existentieller Staatlichkeit“ , also die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse eines Staates, die unmittelbar mit dem Staat – und damit dem Volk, organisiert als Staat, die Bürgerschaft, verfasst durch das Verfassungsgesetz — verbunden sind. Das ist der Kernsatz von Art. 20 Abs. 2, wenn er sagt: Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Aus dem Grunde darf die Europäische Union nur Befugnisse im Rahmen einer „begrenzten Ermächtigung“ haben. Die EU ist kein Staat und die Bürger der Union sind kein Volk. Damit muss die Frage nach „existentieller Staatlichkeit“ für die EU als nicht gegeben interpretiert werden.
5. Die Finanzhoheit Deutschlands wurde an die EU übertragen. Aber ein Land kann volkswirtschaftlich nur mit einem eigenständigen Kredit- und Finanzsystem reüssieren. Die Folgen in Deutschland sind unübersehbar. Ein Land ohne ein eigenes Währungssystem und damit den daraus resultierenden Möglichkeiten der Steuerung von volkswirtschaftlichen Gegebenheiten kann währungspolitisch nicht reagieren, wenn es international zu Turbulenzen kommt. Die Bundesbank war vom Gesetzgeber abhängig, der ihr andere Ziele geben und andere Instrumente vorschreiben konnte. Die Europäische Zentralbank hingegen ist völlig unabhängig. Für sie gelten nur der Vertrag und die dort definierten Interessen der privaten Finanzinstitute. Damit mangelt es der Geldpolitik an der Möglichkeit, auf die nationalen volkswirtschaftlichen Gegebenheiten zu reagieren, die Möglichkeiten, durch Aufwertung, Abwertung usw. Fehlentwicklungen abzufangen, wurde von der Regierung Kohl und Finanzminister Waigel gegen verbreiteten Widerstand und ohne erkennbare Notwendigkeit aus der Hand gegeben. In der Folge wurde auf Maßnahmen in der Lohn- und Steuerpolitikpolitik ausgewichen, zum Schaden für die Bevölkerung und den Binnenmarkt.
In Art. 20 Abs. 4 GG heißt es:
- Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Mit der Unterschrift unter den EG-Vertrag (Römische Verträge) wurde bereits 1957 ohne Wissen der Bevölkerung mit diesem Vertrag die Rechtshoheit des Staates Deutschland de facto an den EuGH abgetreten, indem mit dem Vertrag der damaligen EWG, einem reinen Wirtschaftsverbund der Länder Belgiens, Westdeutschlands, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs und den Niederlanden, ein völkerrechtliches Übereinkommen statuiert und das Europarecht als Primärrecht eingeführt wurde. Dieser Vorgang kommt dem 1933 von Hitler vorgelegten Ermächtigungsgesetz sehr nahe, dem die damaligen christlichen Parteien zugestimmt haben. „Neue Gesetze mussten fortan nicht mehr verfassungskonform sein und die Grundrechte wahren.“ Dieser Satz stammt aus der Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz, die dem Ermächtigungsgesetz 1933 gedenkt. Vor 75 Jahren wurde das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ erlassen, mit dem laut BMJ die Grundlage zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie gelegt wurde.
Weiter heißt es:
„Nach den Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus wurden tragende Prinzipien unseres Rechtsstaats in einer sog. Ewigkeitsklausel besonders vor Missbrauch geschützt. Die Menschenwürde, das Demokratie-, Bundesstaats-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie die Staatsform der Republik sind nach Art. 79 des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen.“
Ein „Ermächtigungsgesetz eigener Art“ hat sich die Bundesregierung durch die völlige Löschung des ursprünglichen Art. 23 selbst gegeben, indem sie sich, wiederum ohne Referendum, selbst befugte, Hoheitsrechte an die EU abzutreten.
Der Begriff Verfassungsänderung ist verfehlt, weil Deutschland noch immer keine Verfassung hat, sondern „nur“ ein Grundgesetz. Der vorgenannte und als Ewigkeitsklausel bezeichnete Art. 79 wurde mit der Abgabe des Primärrechts an den EuGH bereits ohne Grundgesetzänderung ad absurdum geführt, weil der EuGH jegliche nationale Gesetzgebung für nichtig erklären kann. Damit kommen die römischen Verträge dem Ermächtigungsgesetz von 1933 gleich. Zwar wurde offiziell der Parlamentarismus nicht, wie im Ermächtigungsgesetz, aufgehoben, aber da bereits mehr als 80% der Gesetze in Brüssel beschlossen und in Deutschland nur in nationales Recht umformuliert werden müssen, ist der Parlamentarismus in Deutschland nicht mehr substanziell, sondern zu einer Verwaltungseinrichtung der EU verkommen und dient nur noch dazu, Parteifunktionäre mit lukrativen Jobs zu versorgen und gegenüber der Bevölkerung den Anschein der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu wahren. Beides ist nicht mehr gegeben. Seine Ohnmacht, das Grundgesetz auf in Brüssel beschlossene Gesetze anzuwenden, hat das BVerfG in seiner Presseerklärung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 zum Ausdruck gebracht.
Dort heißt es:
„Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören.“
Ob der Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83 des BVerfG, bekannt unter der Bezeichnung Solange II, der die Anerkennung des Gemeinschaftsrechts der EU als Primärrecht nun als tätige Mithilfe oder stillschweigende Duldung des Hochverrats zu werten ist, bleibt der Klärung durch die Bundesanwaltschaft überlassen. Seit 1957 wird von Regierung und Parlament rechtswidrig und vorsätzlich gegen den Verfassungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 verstoßen und damit Hochverrat begangen, wie es in den §§ 81 und 83 StGB definiert wurde:
- Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern
- In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 83 StGB besagt:
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
- Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Damit ist die Unterzeichnung der römischen Verträge Hochverrat gegen die damalige BRD nach § 83 Abs. 1 und wurde mit den nachfolgenden Verträgen weiter betrieben und intensiviert.
Mit dem Beitritt zur Währungsunion wurde durch die Regierung Kohl auch die Finanzhoheit, ein weiteres Hoheitsrecht der inzwischen durch die Wiedervereinigung erweiterten BRD ohne Referendum an eine externe Gruppierung abgetreten. Die maßgebliche Ausarbeitung des Vertrags von Maastricht erfolgte durch den damaligen Staatssekretär und heutigen Bundespräsidenten Horst Köhler, der damit ebenfalls in die hochverräterischen Aktivitäten auch um die Abgabe der Finanzhoheit an die EU verstrickt ist. Mit der Ratifizierung der EU-Verfassung, wiederum ohne Referendum und gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung haben sich alle mit „ja“ stimmenden Abgeordneten und die Regierung Schröder/Fischer des Hochverrats schuldig gemacht, denn bereits die Vorbereitung ist nach § 83 StGB strafbar.
Die jetzige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat seit ihrem Amtsantritt permanent und wissentlich die Vorbereitung des EU-Vertrages betrieben, der in Kürze durch das Parlament und den Bundesrat verabschiedet werden soll. Unterstützung bei diesem Vorhaben findet sie in der Regierung, in ihrer Partei und bei zahlreichen Abgeordneten. Auf ihrer Internetseite hat sie ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Ratifizierung noch eine Grundgesetzänderung erforderlich wäre, für die eine Zwei/Drittel-Mehrheit im Parlament erforderlich sei. Die Änderung wäre zwingend, weil mit dem Vertrag Hoheitsrechte an die Europäische Gemeinschaft abgetreten würden. Damit ist der Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat erwiesen. Dies gilt in gleichem Maße für alle Regierungsmitglieder und Parlamentarier, die für diese Grundgesetzänderung gestimmt haben.
Als deutscher Staatsbürger bin ich dem deutschen Staat und dem deutschen Recht, basierend auf dem Grundgesetz, verpflichtet. Europarecht ist für mich nicht bindend, da die demokratische Legitimation für diese Rechtsprechung nicht gegeben ist bzw. auf Grundlage von Verfassungsverstößen und Hochverrat eingeführt wurde. Ich will nicht zusehen, wie Deutschland ohne ausreichende Information der Bevölkerung an eine multinationale Gruppe ausgeliefert wird, die keine staatliche Legimitation besitzt und deren Einrichtungen auf einem undemokratischen Fundament beruhen. Dieser lose Völkerbund präferiert ausschließlich wirtschaftliche Zwecke, fordert in seinem Vertragswerk die ständige Nachrüstung und Modernisierung des Militärs, will Präventivkriege und Angriffskriege aus wirtschaftlichen Erwägungen weltweit führen, führt unterschwellig die Todesstrafe wieder ein, verbal begrenzt auf Fälle des Aufruhrs, ohne zu artikulieren, wann eine Demonstration aufhört und ein Aufruhr beginnt und ist maßgeblich mitverantwortlich für den wirtschaftlichen Niedergang der Bundesrepublik Deutschland. Dieser lose Verbund hat als einzige demokratische Einrichtung ein Parlament aus derzeit 785 Abgeordneten, von denen aber nur 99 Abgeordnete durch die deutsche Bevölkerung gewählt werden konnten. Künftig werden es nur noch 96 Abgeordnete sein. Dieses Parlament hat nur sehr eingeschränkte Rechte, kein Initiativrecht, nur in beschränkten Fällen ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht, ansonsten muss es nur gehört werden und in bestimmten Fällen nicht einmal das.
Das Initiativrecht haben ausschließlich der jeweilige Ministerrat und die EU-Kommissare, die nicht demokratisch gewählt, sondern von den jeweiligen Regierungen eingesetzt wurden. Eine Regierung, die bewusst den Staat und die Bevölkerung verrät, die sie in ihre Position gewählt hat, hat kein Recht darauf, die Auswahl der Person zu treffen, die als Einzige mit Rechten ausgestattet ist, gesetzgeberische Maßnahmen zu veranlassen, wobei die Interessen von 26 anderen Nationalstaaten mitunter konträr zu den deutschen Interessen stehen. Keine Bevölkerung der in der EU vertretenen Länder hat die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Auswahl der Parlamentarier oder Kommissare der anderen Mitgliedsstaaten der EU. Deutschland ist ein föderaler Staat und alle Bürger der einzelnen Länder wählen die Vertreter für den Bundestag. Die EU ist lediglich ein föderaler Zusammenschluss auf wirtschaftlicher Basis. An der Zusammensetzung des EU-Parlaments partizipieren die Bürger der Mitgliedsstaaten immer nur an der Auswahl der Parlamentarier ihres Staates und der in ihrem Staat vertretenen Parteien. Schon dieser Umstand ist Beweis, dass die EU kein demokratisches Gebilde ist und Demokratie auch nicht anstrebt.
Gleiches gilt für den EuGH. Entgegen dem demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung wird der einzige Richter (von 27), der deutsche Interessen vertreten soll, von der Exekutive ausgewählt. Die undemokratischen Einschränkungen des EU-Parlaments und die Richterwahl sind ein Beweis, dass eine demokratische Gewaltenteilung nicht gegeben ist und auch nicht angestrebt wird. Ein weiterer Umstand ist irritierend. Im Internet und auf den Seiten der Europäischen Union bzw. des Bundestages und der Bundesregierung findet man den zur Ratifizierung anstehenden Vertrag nicht, nur eine umfangreiche Aufzählung der Änderungen, die in die Verträge der Europäischen Gemeinschaft, der Euratom und der Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft eingearbeitet werden müssen. Das ist insofern merkwürdig, weil damit 289 Seiten an Änderungen in die rund 3.000 Seiten umfassende Vertragswerke eingearbeitet werden müssen, dabei aber offensichtlich vermieden wird, die so entstandenen veränderten Vertragswerke der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es wirft ferner die Frage auf, ob die Abgeordneten der Mitgliedsstaaten zumindest die endgültigen Versionen der Verträge zu Gesicht bekommen, bevor sie über eine Ratifizierung abstimmen. Damit entsteht der Verdacht, dass die Abgeordneten über das Vertragswerk, abgesehen von einzelnen Juristen, ohne Kenntnis des Inhalts aus reiner Parteidisziplin abstimmen werden. Das ist, ich betone es ausdrücklich, nur ein Verdacht, basierend auf der fehlenden Transparenz bei diesem Machwerk. In jedem Fall ist es die Absicht, den Bürgern jegliche Kenntnis über den Vertrag und die damit verbundenen Auswirkungen vorzuenthalten.
Ich bin für ein geeintes Europa, für die Einigung und das gegenseitige Verständnis der Völker. Aber damit hat die Europäische Gemeinschaft nichts zu tun. Sie vertritt ausschließlich die Wirtschaftsinteressen, vor allem der multinationalen Konzerne und die Interessen der Bankenkartelle. Darüber hinaus betreibt sie die Auflösung der Nationalstaatlichkeit der angeschlossenen Länder. Die Ablehnung der EU-Verfassung durch die Referenden der Bevölkerungen Frankreichs und der Niederlande wird ignoriert und mit dem EU-Vertrag gegen den im Referendum ausgedrückten Willen der Bevölkerungen trotzdem verwirklicht. Ein weiterer Beweis für eine Diktatur.
Die EU hat derzeit 27 Mitgliedsstaaten. Das sind 27 unterschiedliche kulturelle und ethnische Hintergründe, das sind 27 verschiedene Wirtschaftsräume mit erheblich unterschiedlichen Strukturen. Daraus nach politischem Willen, oft gegen die Wünsche der Bevölkerungen eine Einheit zu schmieden, ist nicht möglich. Das kann nur auf der Basis eines langjährigen Prozesses des Zusammenwachsens geschehen, in welchem die unterschiedlichen Kulturen und Gebräuche auf freiwilliger Basis akzeptiert und verstanden werden. Die so stark vorangetriebenen politischen Maßnahmen deuten deshalb auf Hintermänner mit noch weit gefährlicheren Intentionen hin. Ich jedenfalls bin deutscher Staatsbürger und will es bleiben. Dieses Recht der Geburt wird bereits seit 1957 von jeder bis heute aktiven Regierung gegen Recht und Gesetz hintertrieben. Ich bin Demokrat und auch das will ich bleiben. Wären die Verträge in Referenden, versehen mit einer eingehenden Aufklärung der Bürger dieses Landes, bestätigt worden, hätte ich als Demokrat den Vorgang akzeptiert. Das ist in dieser Form nicht geschehen und war ein Verstoß gegen unser Grundgesetz und damit strafbar im Sinne der §§ 81 und 83 StGB. Dass den Deutschen die in der Urfassung des Grundgesetzes vorgesehene Ersetzung des Grundgesetzes durch eine Verfassung nach der Wiedervereinigung vorenthalten wurde, ist wohl auf die Bestrebungen zur Aufhebung der Nationalität zurückzuführen und auf den Umstand, dass das Primärrecht bereits an die EU abgetreten worden ist.
Ich bin gegen jede Art von Gewalt, insbesondere gegen militärische Gewalt. Wenn Angela Merkel in ihrer Rede in Israel die historische Verantwortung und die Herausforderungen der Gegenwart betont, dokumentiert sie mit ihren Worten, im Zusammenhang gelesen, dass sie weder die historische Verantwortung noch die Herausforderungen der Gegenwart verstanden hat und ihre undemokratische Vergangenheit als DDR-Funktionärin offenbar auf Deutschland und die EU übertragen will, indem sie sich stolz brüstet, Mehrheitsverhältnisse, die Basis der Demokratie, zu ignorieren.
„Oder wie gehen wir damit um, wenn in Umfragen eine deutliche Mehrheit der Befragten in Europa sagt, die größere Bedrohung für die Welt gehe von Israel aus und nicht etwa vom Iran? Schrecken wir Politiker in Europa dann aus Furcht vor dieser öffentlichen Meinung davor zurück, den Iran mit weiteren und schärferen Sanktionen zum Stopp seines Nuklearprogramms zu bewegen? Nein, wie unbequem es auch sein mag, genau das dürfen wir nicht; denn täten wir das, dann hätten wir weder unsere historische Verantwortung verstanden noch ein Bewusstsein für die Herausforderungen unserer Zeit entwickelt. Beides wäre fatal.“
Als Frau Merkel in der Festtagsrede zum 60-jährigen Bestehen der CDU den Satz verwendete:
Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.
brachte sie zum Ausdruck, dass sie entweder Demokratie nicht versteht oder sich nicht an die demokratischen Regeln des Grundgesetzes gebunden fühlt. Obwohl als DDR-Bürgerin bis 1990 nicht in die verfassungsfeindlichen und hochverräterischen Vorbereitungen der Zerstörung der deutschen Nationalität involviert, hat sie nach ihrer Kanzlerwahl diese Aktivitäten nicht nur übernommen sondern ungemein forciert. Mit der Ratifizierung des EU-Vertrages wird auch der Rest des Nationalstaates Deutschland an die EU abgetreten, ohne ein Referendum, welches diesen Vorgang mit Sicherheit negativ bescheiden würde.
§ 81, Abs. 1 StGB besagt, wer es unternimmt, mit Gewalt oder der Drohung von Gewalt ….
Zu definieren wäre, wo Gewalt beginnt. Die Definition des Begriffes „Gewalt“ erlaubt weitgehende Interpretationen. Ich als Bürger dieses Staates empfinde die der Mehrheit der Bevölkerung mit der Agenda 2010 auferlegten Einschränkungen und Eingriffe in die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung als Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger empfinde die Bestrebungen des Innenministers und des Verteidigungsministers, die Bundeswehr im Innern einzusetzen, als Androhung von Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger verstehe die Erläuterungen zu EU-Charta der Art. 2 und 52 Abs. 3 als Wiedereinführung der Todesstrafe und damit als besonders schlimme Drohung der Gewalt, weil die Definition der Begriffsbedeutung unterbleibt. Dort ist zu lesen:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“. (Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union v. 14.12.2007 (2007/C 303/02))
Was unter Aufruhr und Aufstand zu verstehen ist, verschweigt der EU-Vertrag und erlaubt damit weitgehendste Interpretationen. Die Tatsache, dass in der Charta diese Artikel ausdrücklich aufgenommen wurden und nur in den Erklärungen in ihrer Funktionsweise beschrieben wurden, legt den Schluss nahe, dass die EU nach der Ratifizierung des Vertrages durch alle Länder Massendemonstrationen befürchtet, wenn die weitgehend desinformierten Bevölkerungen zu erkennen beginnen, dass man sie ihrer Identität beraubte und ihnen weitere Opfer in Form von finanziellen Mitteln und der Bereitstellung ihrer Kinder und Ehegatten für militärische Aktivitäten der EU abverlangt. Demonstrationen dann als Aufruhr zu deklarieren und gezielt mit Waffengewalt gegen die Demonstranten vorzugehen, ist ein aus der Geschichte bekannter und üblicher Vorgang. Welches Verständnis die deutsche Regierung über das grundgesetzlich geschützte Demonstrationsrecht hat, wurde beim G8-Gipfel in Heiligendamm deutlich demonstriert, incl. der Einsätze der Bundeswehr (ohne Mandat) im Innern.
Ich als deutscher Staatsbürger verstehe die im EU-Vertrag festgelegte Verpflichtung zur beständigen Aufrüstung und der Bereitstellung von Kampftruppen (Battlegroups), deren Bildung lt. Weißbuch der Bundeswehr bereits in Angriff genommen wurde, als für Deutsche schlimmste Androhung von Gewalt. Gegen den Friedenswillen der Bevölkerung soll der Einsatz solcher Battlegroups mit und ohne UN-Mandat, auf Anregung der NATO oder auch aus eigenen Erwägungen für weltweite Einsätze und kriegerische Handlungen, u. a. zur Sicherung wirtschaftlicher Vorteile nach den Bestimmungen des EU-Vertrages erfolgen. Das scheint eine von der EU angestrebte moderne Form des Kolonialismus zu sein. Ich sehe die Ausübung von Gewalt und die Androhung von Gewalt gemäß Art. 81 StGB als hinreichend gegeben an, auch wenn physische Gewalt noch relativ selten angewendet wird (in Heiligendamm wurde auch rohe Gewalt angewendet). § 81 spricht nicht von roher Gewalt, folglich wurde in der Gesetzgebung auch die Anwendung unterschwelliger und subtiler Gewalt zur Durchsetzung hochverräterischer Vorhaben bzw. deren Vorbereitung in Betracht gezogen.
Ich werde diesen Strafantrag auf meiner Internetseite veröffentlichen und dafür werben, dass sich auch andere Bürger an diesem Antrag beteiligen. Ich werde weiterhin diesen Strafantrag an verschiedene Presseorgane versenden, um Publizität zu erzeugen. Von der Polizei erwarte ich, dass sie schnellstmöglich gegen die hochverräterischen Bestrebungen gemäß der §§ 81, 83 und 92 StGB und auf der Basis von Art. 20 GG ermittelt. Die Beweislage ist offensichtlich.
Hochachtungsvoll
Name, Adresse, E-Mail
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[…] Geschichtsverfälschung (und Erklärungsansatz für die [unappetitliche] Situation [in] der BRD): https://syncommmanagement.wordpress.com/standpunkte/brd-debakel/ http://balder.org/judea/Richard-Coudenhove-Kalergi-Praktischer-Idealismus-Wien-1925-DE.php […]
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By: 110 | Merkels Verrat « Syncomm Managemententwicklung on 25.7.11
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[…] — nicht nur, aber besonders in der BRD —, und langsam(?) wird so manchem klar, dass der Krieg niemals am 8. Mai 1945 endete. Auch das hat keineswegs mit "Nazismus" zu tun, sondern kann und muss in mathematischer […]
By: 82 | EHEC und Monsanto « Syncomm Managemententwicklung on 13.7.11
at 11:55