Finanzkrieg

Autor: Grundrechtepartei Forschungsgruppe Recht | Datum: 12. Dezember 2011

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat es im Art. 143 GG bis zum 31.08.1951 wie folgt geheißen:

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.”

(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.”

Aufgrund dessen stellt sich heute mehr denn je die Frage, inwieweit damals gerade der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer Hochverrat gemäß Art. 143 Abs. 2 GG begangen bzw. dazu andere Teile der öffentlichen Gewalt dazu angestiftet hat.

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