Verfasst von: Dr. Who | 14.3.15

1170 | BRD: Politische Verfolgung und juristischer Ausnahmezustand

Autor: Grundrechtepartei

»Die Beamten können nicht den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen.« Hermann Höcherl (NSDAP/CSU), Bundesminister des Inneren, 1963

Chronologie des Widerstands gemäß Art. 21 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 GG gegen die Vernichtung der Grundrechtepartei und des Rechtsstaates auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch niedersächsische Amtsträger.

Inhalt

Einleitung

AUDEMUS JURA NOSTRA DEFENDERE | Wir wagen es, unsere Rechte zu verteidigen.

Die vorliegende Forschungsdokumentation beruht auf Vorgängen, deren Beginn nunmehr fast zwanzig Jahre zurückliegt. Ausgangspunkt ist die Forschungsdokumentation der Grundrechtepartei über die verfassungswidrige Existenzvernichtung des Künstlerehepaars Lenniger durch das Finanzamt Cuxhaven in Kollaboration mit der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle (vgl. http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de).

Amtsträger wehren sich mit Tatfingierung gegen Strafverfolgung

Da die o.a. Forschungsdokumentation Namen und Taten von diversen niedersächsischen Amtsträgern veröffentlicht, beschloss wohl die Staatsanwaltschaft Stade im Oktober 2014, diese Forschungsdokumentation zu diskreditieren, indem sie die Bundessprecher der Grundrechtepartei in ein Strafverfahren zwingt, durch welches nach außen die angeblichen Beleidigungen und Verleumdungen von niedersächsischen Amtsträgern durch Bundessprecher die Grundrechtepartei festgestellt und bestraft werden sollen.

Ausgangspunkt des hier behandelten Strafverfahrens ist die Strafanzeige eines Bundes-sprechers der Grundrechtepartei, Günter Plath (Richter im Ruhestand), in seiner Eigen-schaft als rechtlicher Vertreter eines weiteren Bundessprechers der Grundrechtepartei, Burkhard Lenniger (Kriminalbeamter außer Dienst), gegen einen niedersächsischen Polizeibeamten wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB sowie gegen weitere Polizeibeamte wegen der Vollstreckung gegen Unschuldige gemäß § 345 StGB.

Der Inhalt dieser Strafanzeige sowie deren Veröffentlichung durch die Grundrechte-partei (vgl. Inkriminierter Schriftsatz zum Strafverfahren) soll nun nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Stade selbst eine Straftat zum Nachteil eben der Polizeibeamten darstellen, gegen die sich diese Strafanzeige richtet. Die dabei der Verübung von Straftaten in gemeinschaftlicher Tateinheit und Tatmehrheit Beschuldigten sind o.a. Bundessprecher der Grundrechtepartei, Günter Plath (Richter im Ruhestand), sowie ein weiterer Bundessprecher der Grundrechtepartei, Ingmar Vetter, in seiner Eigenschaft als administrativer Ansprechpartner für die DENIC (Admin-C) für die Domains der Grundrechtepartei.

Ohne dass nun diese gegen die o.a. Polizeibeamten gerichtete Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Stade erkennbar bearbeitet wurde, wurde von derselben Staats-anwaltschaft nunmehr Anklage gegen beide o.a. Bundessprecher der Grundrechtepartei erhoben.

Jedoch wurde dabei nicht, wie bei einer Strafanzeige mit angeblich falschen Tatvorwür-fen naheliegend, der Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB zur Anklage gebracht, sondern letztlich die Straftatbestände der Verleumdung gemäß § 187 StGB in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 185 StGB. Zu diesen Vorwürfen wurden die Beschuldigten bisher nicht ordnungsgemäß gehört. Dem entgegen wurde in der Anklageschrift wahrheitswidrig behauptet, die beiden Angeschuldigten hätten sich zur Sache nicht geäußert und von ihrem „Schweigerecht“ Gebrauch gemacht. Gegenüber dem einen Beschuldigten wurde sogar zunächst ausschließlich der Vorwurf der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erhoben und später in der Anklageschrift in o.a. Vorwürfe geändert.

Beachtlich hierbei ist die Tatsache, dass, außer den angeblich geschädigten Polizeibeamten, der damit befasste Staatsanwalt im Rahmen der vorherigen damit in Verbindung stehenden Vorgänge selbst mit einer Strafanzeige von seiten der Bundes-sprecher der Grundrechtepartei, Günter Plath und Burkhard Lenniger, belastet wurde, deren Bearbeitung bis heute nicht erkennbar ist, hier der Staatsanwalt also mutmaßlich pro domo arbeitet.

Weiterhin beachtlich ist hier die Tatsache, dass die Grundrechtepartei alle mit o.a. Vor-gängen in Verbindung stehenden Tatsachen kritisch und dokumentarisch begleitet, da aus diesen hervorgeht, wie Teile der niedersächsischen öffentlichen Gewalt nicht nur das Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm völlig außer Acht lassen, sondern dazu noch ihre Verfügungsgewalt über die öffentlichen Gewalten benutzen, um persönliche Vorteile zu erzielen und Grundrechtsträgern Schaden zuzufügen.

Können Amtsträger durch Straftatbestände gegen die Persönlichkeit verletzt werden?

Ein Amtsträger übt im Wege der Beleihung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG die Staats-gewalt im Auftrag des Volkes aus. Er ist in Ausübung der Staatsgewalt der Staat bzw. eine seiner Institutionen. Der Staat selbst verfügt nicht über die erforderlichen Persönlichkeitsmerkmale zur Inanspruchnahme von Grundrechten bzw. bürgerlichen Rechten. Der Staat ist somit weder fähig zur Moral oder Ehre, welche in Anspruch genommen und verletzt werden könnten. Er ist nämlich letztlich nicht Grundrechtsträger, sondern gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG Grundrechtsverpflichteter. Demzufolge können Straftatbestände, welche der Merkmale der Persönlichkeit bedürfen, wie Beleidigung, Verleumdung etc., nicht auf den Staat und somit nicht auf Amtsträger in Ausübung ihres Amtes angewendet werden.

Missbraucht nun ein Amtsträger die ihm verliehene Verfügungsgewalt über die öffentli-che Gewalt zweckentfemdet pro domo zur Verfolgung eigener Interessen oder zugunsten der öffentlichen Gewalt, ist es gesetzlich und logisch zwingend unmöglich, dass er die Grundrechte und damit Abwehrrechte eines durch diesen Missbrauch verletzten Grundrechtsträgers gegen diesen Missbrauch dadurch abwehrt, indem er selbst Grundrechte in Anspruch nimmt und auf deren Grundlage die Erfüllung von Straftatbeständen anzeigt, welche gegenüber dem Staat und seinen Institutionen, hier dem Amtsträger in Ausübung der Staatsgewalt, nicht anwendbar sind. Damit flüchtet sich der Staat in das Grundrecht und Privatrecht und nimmt die ihm nicht mögliche Position eines Grundrechtsträgers und Bürgers ein.

Da die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht sind und der Staat unmittelbar an diese Grundrechte gebunden ist, käme ein Rückzug des Staates oder seiner Institutionen, wie des Amtsträgers in Ausübung der Staatsgewalt, in die Grundrechte zur Abwehr der Grundrechte regulärer Grundrechtsträger einer stillschweigenden Aufhebung der Grundrechte regulärer Grundrechtsträger gleich. Eine solche Umwandlung der Funktion und Wirkweise der Grundrechte ist jedoch gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sowohl unzulässig als auch verfassungswidrig.

Präzedenzfall Grundrechtepartei?

Die Grundrechtepartei ist den niedersächsischen Behörden nicht unbekannt. Seit Jahren konfrontiert diese die niedersächsischen Behörden mit den unglaublichen Vorgängen zur Causa Lenniger. Grundsätzlich werden auf die Hinweise der Grundrechte keine Ermittlungen gegen die involvierten Amtsträger aufgenommen, sondern die Ablehnung derselben wird regelmäßig von der Floskel begleitet, man habe keine Straftaten erkennen können. Die niedersächsische Justiz ist auf jeden Fall blind – zumindest wenn es um den Schutz von Amtsträgern gegen den Bürger geht, also wenn es eigentlich um den Eigenschutz vor der Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Amt geht. Die dazu geführten Verfahren, erhobenen Rechtsmittel und sonstigen Beschwerden rotieren von Anbeginn an im gleichen Gerichtsbezirk und werden alle grundsätzlich von den gleichen Amtsträgern bearbeitet – welche alle im gleichen Boot sitzen und fast an allen Vorgängen persönlich beteiligt sind. Es funktioniert im Grunde wie bei der Mafia oder, im Großen, wie in Deutschland insgesamt. Das Staatswesen wurde von Amtsträgern okkupiert und wer sich auf dem Boden des Grundgesetzes und mit seinen Grundrechten wehrt, wird als »Staatsfeind« verfolgt und vernichtet. Die Rechtsfiguren »Bürgerlicher Tod zu Lebzeiten« und »Person minderen Rechts« haben in der öffentlichen Gewalt heute noch oberste Priorität und werden regelmäßig als Waffe gegen den Bürger angewendet.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es hier in Wirklichkeit nicht um die Feststellung und Ahndung tatsächlicher Straftaten gegen wehrlose Opfer durch die Bundessprecher der Grundrechtepartei geht, sondern um die politische Verfolgung der Bundessprecher der Grundrechtepartei durch Amtsträger zum Zwecke der Diskreditier-ung kritischer Veröffentlichungen über den Zustand der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland und damit der politischen Arbeit der Grundrechtepartei als politische Organisation gemäß Art. 21 GG. Dass dazu Gesinnungsstraftatbestände herangezogen werden und die berechtigte grundrechtliche Abwehr von Angriffen und deren Veröffentlichungen als angebliche Straftaten gerade durch diejenigen gebrandmarkt werden, welche diese Zustände mit verursachen, wirft ein mehr als zweifelhaftes Licht auf die öffentliche Gewalt und im vorliegenden Fall auf die des Landes Niedersachsen.

Aus diesen Gründen und aus dem weiteren Grunde, dass hier mehr als indirekt die Grundrechtepartei als politische Partei im Sinne des Art. 21 GG unter Missbrauch öffentlicher Gewalt (nicht zum ersten Mal) angegriffen wird, indem nunmehr zwei ihrer Bundessprecher als Straftäter verurteilt werden sollen, und damit mutmaßlich die Arbeit der Grundrechtepartei diskreditiert werden soll, obwohl die Grundrechtepartei ausschließlich ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nachkommt, haben die Bundessprecher der Grundrechtepartei beschlossen, unter Nutzung der Verfassungsgarantie des Art. 21 GG i.V.m. dem Grundrecht auf Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG den politischen Widerstand der Grundrechtepartei gegen die politisch motivierte Tatfingierung und Strafverfolgung zu dokumentieren.

Strafverfolgung oder politische Verfolgung?

Es ist nun nicht so, dass die Bundessprecher der Grundrechtepartei etwas besonderes wären und sie a priori, weil sie Bundessprecher einer politischen Partei sind, über so etwas wie Immunität gegenüber den Behörden verfügten oder verfügen müssten oder gar wollten. Die Grundrechtepartei befindet sich jedoch im politischen Kampf gegen die aktuelle Politik, welche dazu führt, dass Amtsträger in Deutschland jede Schandtat begehen können, wenn es den Behörden nützt, und dabei durch generalstabsmäßig konstruierte Gesetze und den Mangel an wichtigen Straftatbeständen unterstützt werden sowie durch willige Vollstrecker von verfassungswidrigen Befehlen oder gar Nazi-Gesetzen bis hin zur Drohung oder auch Provokation des Waffeneinsatzes durch Polizisten. Allen Amtsträgern sind die Inhalte des Grundgesetzes so fern wie der Himmel.

Dass ein solcher Kampf der Grundrechtepartei seitens der Täter nicht gern gesehen wird, liegt auf der Hand, denn hier steht die ganze undemokratische Konstruktion eines Deutschlands auf dem Spiel, welches die wenigsten wirklich kennen. Wenn die Grundrechtepartei mit auch nur einem ihrer haarsträubenden Ermittlungsergebnisse (vgl. http://rechtsstaatsreport.de) auf eine aufgeklärte Öffentlichkeit trifft oder auch nur ein Richter an einem Gericht wirklich unabhängig im Namen des Grundgesetzes und für die Grundrechte entscheidet, bricht das heutige Deutschland, in welchem nach wie vor unter dem Mantel der Demokratie nationalsozialistisches Gedankengut exekutiert wird, wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Und ein neues »Nürnberger Tribunal« will von den Beteiligten keiner wirklich in der nahen Zukunft sehen.

Und da kommen fingierte und behauptete Straftaten gegen Amtsträger, welche schon im Dritten Reich zur Unterdrückung der politischen Opposition dienten, gerade recht. In Deutschland bearbeitet man diese »Sonderfälle« mit Akten- und Sachverhaltsfälschung, behördlichen Anweisungen, nationalsozialistischer Rechtslehre, nicht verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzen, Amtsträgern ohne verfassungsgemäße Ernennung und ohne jede Gesetzesbindung, sowie dem Entzug der Grundrechte, und das alles in einem derart chaotischen inneren Zustand des Landes, dass sich kein normaler Bürger auch nur annähernd einen Durchblick erhoffen kann. Zur Aufrechterhaltung dieser Zustände und Abarbeitung der Sonderfälle werden heute keine so genannten Sondereinheiten mehr benötigt, denn jeder Amtsträger ist im Bedarfsfall seine eigene Sondereinheit. Hier beweist das System seinen inneren Geist.

Dass dabei ganz nebenbei das Recht der Bürger zur Veröffentlichung von unhaltbaren Zuständen unter die Androhung mit Strafe oder unter Strafe werden soll, und dass das dabei verwendete »Tatmittel«, das Internet, so nebenbei auch eine weitere den öffentlichen Gewalten willkommene Charakterisierung als »Tatwaffe« verliehen bekommt, sind erwünschte und in Kauf genommene Kollateralschäden, welche als Präzedenzfall jederzeit aus dem Hut gezaubert werden können, wenn Bürger unliebsamen politischen Widerstand gegen die öffentlichen Gewalten leisten.

Würde es sich hier nicht um eine politische Partei nach dem Grundgesetz handeln, säßen die Bundessprecher der Grundrechtepartei wahrscheinlich bereits jetzt in der geschlossenen Psychiatrie. Nichtsdestotrotz ist auch hier zu besorgen, dass diese Karte gezogen werden soll. Die verfassungswidrigen Bestimmungen dazu erlauben es jedem Richter, jeden Widerständler nach Gutdünken und in »richterlicher Unabhängigkeit« mit einer fingierten Straftat und einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB den Rest seines Lebens gemäß § 63 StGB in die geschlossene Psychiatrie zu verbringen – ohne jede Chance auf eine gesetzliche Möglichkeit eines Wiederaufnahme-verfahrens gemäß § 359 StPO (vgl. http://rechtsstaatsreport.de/wiederaufnahmeverfahren-bei-freispruch-und-massregel/), denn ein solches ist nur bei vorheriger Verurteilung zu einer Strafe möglich, nicht jedoch bei einem Freispruch. Denn in Deutschland entscheiden ausschließlich Amtsträger darüber, ob politischer Widerstand (gegen sie) erlaubt ist oder wer ihn leisten darf.

Der im Fall Gustl Mollath mit dem Verfassen eines solchen gesetzlich unmöglichen Wiederaufnahmeverfahrens beauftragte Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl erklärte vor einem Untersuchungsausschuss: »Mein Auftrag war: Führe ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollaths.« Und: »Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben. (…) Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.«

Das alles klingt haarsträubend? Es ist haarsträubend! Und leider auch alles beweisbar.

Aktuell: Politischer Geheimprozess gegen die Grundrechtepartei?

Im weiteren muss aktuell (09.03.2015) davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Cuxhaven in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Stade den einfachen Plan der Vernichtung der Grundrechtepartei verfolgt. Inzwischen ist es nämlich durch den Inhalt des Beschlusses des Richters am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin vom 05.03.2015 offenkundig, dass die geheime Beklagte die Grundrechtepartei als politische Organisation ist; Zitat:

»Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die beteiligten Personen, insbesondere die Richter und Staatsanwälte, mit Strafanzeigen überzogen und im weiteren auch mit stets nahezu gleichgerichteten Beiträgen im Internet über die sogenannte Grundrechtepartei verunglimpft werden (vgl. sog. ›Causa Lenniger, Forschungsdokumentation einer Existenzvernichtung durch das Finanzamt Cuxhaven in Kollaboration mit der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle‹, http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/ sowie http://niedersachsenconnection.grundrechtepartei.de/).«

Wurde also in der eigentlichen Anklageschrift noch der Anschein aufrechterhalten, es ginge um die »gerechte« Bestrafung zweier Privatpersonen, welche unwahre Tatsachenbehauptungen über Amtsträger veröffentlicht haben, ist durch den Beschluss vom 05.03.2015 erwiesen, dass der eigentliche Gegner die Grundrechtepartei ist. Es handelt sich nunmehr offenkundig um einen politischen Prozess gegen eine politische Partei gemäß Art. 21 GG. Damit ist die Grundrechtepartei selbst Verfahrensgegenstand, ohne in der Anklageschrift selbst erwähnt zu werden. Und das Urteil ist bereits gefällt.

Um nun aber diese Tatsache nicht so offenkundig erscheinen zu lassen, wird durch die Formulierung »sogenannte Grundrechtepartei« der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei sei eigentlich gar keine »echte« politische Partei. Damit stellt der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin den gemäß Art. 21 GG frei wählbaren Verfassungsstatus der Grundrechtepartei in amtliche öffentliche Abrede.

Über die mögliche Verfassungswidrigkeit und damit den einzig möglichen Grund eines Verlustes des Verfassungsstatus einer politischen Partei entscheidet einzig und allein gemäß Art. 21 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht.

Die Abrede der verfassungsgemäßen Parteieigenschaft stellt jedoch in der Folge auch die Legitimität der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Grundrechtepartei an der politischen Willensbildung des Volkes in Abrede, da hier der eindeutig unzutreffende falsche Eindruck erweckt wird, diese Arbeit bestünde lediglich aus haltlosen Anschuldigungen und Straftaten gegenüber Amtsträgern. Die Arbeit der Grundrechte-partei ist jedoch gemäß deren Satzung:

Die Unterstützung des Volkes bei der politischen Willensbildung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Stellung der Grundrechte als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht gegenüber der Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung sowie bei der Durchsetzung dieser Grundrechte und die Mitwirkung daran, dass Verstöße von Amtsträgern aus Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht und geahndet werden.

All dies stellt der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin als Ankläger und Richter auch in eigener Sache in Abrede. Nach diesem Sachverhalt dürfte er der Beteiligung an der gemäß § 81 StGB strafbewehrten Änderung der auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung zumindest verdächtig sein.

Diese angemaßte Funktion als Ankläger und Richter in Personalunion wird erhärtet durch die weitere Unterstellung, dass diese »sogenannte Grundrechtepartei« zudem weitere Straftaten begehen würde, hier die öffentliche Verunglimpfung von Richtern und Staatsanwälten sowie deren falsche Verdächtigung.

Dies alles stellt einen eklatanten Verfassungsbruch dar, welcher noch dadurch vertieft wird, dass hier der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin selbst als Ankläger und Richter gegen die Grundrechtepartei auftritt.

Die durch den Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin weiterhin durch dessen Weigerung der Anforderung des beantragten Nachweises der Leistung des Diensteides für Beamte gemäß § 38 BeamtStG durch den Beschäftigten bei der Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas verursachte Verfahrensverschleppung soll nun zum Nachteil der beiden Bundessprecher der Grundrechtepartei »ausgelegt« werden, indem über deren entsprechenden Anträge nicht entschieden und so verursacht wurde, dass beide Bundessprecher nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen konnten, da zu diesem Zeitpunkt und auch bisher in keiner Weise nachgewiesen war, dass es sich hier um ein reguläres rechtsstaatliches Verfahren handelt und nicht um ein gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Ausnahmegericht.

Diese »Auslegung« der durch das Gericht verursachten Verfahrensverschleppung erfolgte durch den Erlass von Haftbefehlen, welche erkennen lassen, dass der nächste Termin zur Fortsetzung der »Hauptverhandlung« keineswegs der letzte sein wird, ansonsten eine simple Zuführung ausgereicht hätte. Es ist also davon auszugehen, dass die beiden unzulässig angeklagten Bundessprecher der Grundrechtepartei die nächsten Wochen oder Monate in Untersuchungshaft verbringen sollen, um so die Führungsebene der Grundrechtepartei zu halbieren und damit die Arbeit an der politischen Willensbild-ung zu unterbinden.

Bereits im Lichte der angeklagten Tat, welche bereits durch einen einfachen Vergleich zwischen Inhalt der Anklageschrift und Inhalt der inkriminierten Veröffentlichung als eindeutig nicht begangen zu erkennen wäre, ist es offenkundig, dass es nicht um die neutrale rechtsstaatliche Untersuchung einer Tat geht, sondern um die Existenz eines politischen Gegners.

Würden ähnliche Prozesse gegen die außerparlamentarische politische Opposition aus Russland oder China bekannt, würde die deutsche Presse Wochen und Monate darüber berichten und diverse EU-Funktionäre schon die Sessel für eine einseitig anerkannte Exilregierung anwärmen.

Weiterführende Hinweise zur Arbeit der Grundrechtepartei

Auf der Eingangsseite der Grundrechtepartei finden Sie ausführliche Angaben zur Arbeit und Motivation der Grundrechtepartei (http://grundrechtepartei.de). Der Rechtsstaatsreport veröffentlicht rechtswissenschaftliche Expertisen zur Frage: »Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat?« (http://rechtsstaatsreport.de). Und es schaut leider nicht gut aus.

Mit der vorliegenden Dokumentation will die Grundrechtepartei den Beweis antreten, dass es möglich ist, verfassungsfeindlichen Bestrebungen der öffentlichen Gewalt erfolgreich mit dem Grundgesetz entgegenzutreten. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so muss dies als Absage an die Wirksamkeit des Grundgesetzes verstanden werden. Damit wäre dem Staatsterror kein wirksames Mittel mehr entgegenzusetzen.

Chronologie

16.01.2015: Anklageerhebung gegen Bundessprecher der Grundrechtepartei

Das Strafverfahren wird geführt beim Amtsgericht Cuxhaven unter dem Aktenzeichen NZS 7D 115 Js 28089/14.

Ausgangspunkt des hier behandelten Strafverfahrens ist die Strafanzeige eines Bundessprechers der Grundrechtepartei, Günter Plath (Richter im Ruhestand), in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter eines weiteren Bundessprechers der Grundrechte-partei, Burkhard Lenniger (Kriminalbeamter außer Dienst), gegen einen niedersächsi-schen Polizeibeamten wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB sowie gegen weitere Polizeibeamte wegen der Vollstreckung gegen Unschuldige gemäß § 345 StGB.

Der Inhalt dieser Strafanzeige sowie deren Veröffentlichung durch die Grundrechte-partei soll nun nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Stade selbst eine Straftat zum Nachteil eben der Polizeibeamten darstellen, gegen die sich diese Strafanzeige richtet. Die dabei der Verübung von Straftaten in gemeinschaftlicher Tateinheit und Tatmehrheit Beschuldigten sind o.a. Bundessprecher der Grundrechtepartei, Günter Plath (Richter im Ruhestand), sowie ein weiterer Bundessprecher der Grundrechtepartei, Ingmar Vetter, in seiner Eigenschaft als administrativer Ansprechpartner für die DENIC (Admin-C) für die Domains der Grundrechtepartei.

Ohne dass nun diese gegen die o.a. Polizeibeamten gerichtete Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Stade erkennbar bearbeitet wurde, wurde von derselben Staats-anwaltschaft nunmehr Anklage gegen beide o.a. Bundessprecher der Grundrechtepartei erhoben.

Jedoch wurde dabei nicht, wie bei einer Strafanzeige mit angeblich falschen Tatvorwürfen naheliegend, der Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB zur Anklage gebracht, sondern letztlich die Straftatbestände der Verleumdung gemäß § 187 StGB in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 185 StGB. Zu diesen Vorwürfen wurden die Beschuldigten bisher nicht ordnungsgemäß gehört. Gegenüber dem einen Beschuldigten wurde sogar zunächst ausschließlich der Vorwurf der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erhoben und später in der Anklageschrift in o.a. Vorwürfe geändert.

Beachtlich hierbei ist die Tatsache, dass, außer den angeblich geschädigten Polizeibeamten, der damit befasste Staatsanwalt im Rahmen der vorherigen damit in Verbindung stehenden Vorgänge selbst mit einer Strafanzeige von seiten der Bundessprecher der Grundrechtepartei, Günter Plath und Burkhard Lenniger, belastet wurde, deren Bearbeitung bis heute nicht erkennbar ist, hier der Staatsanwalt also mutmaßlich pro domo arbeitet.

25.01.2015: Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss

Günter Plath, Richter i.R.
Ingmar Vetter

An das
Amtsgericht Cuxhaven
Deichstr. 12a
27472 Cuxhaven

Betr.: Anklageschrift vom 08.01.2015, zugestellt am 20.01.2015 (Az.: NZS 7D 115 Js 28089/14)

hier: Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens

Die den beiden Angeschuldigten am 20.01.2015 zugestellte Anklageschrift der Staats-anwaltschaft Stade vom 08.01.2015 ist rechtlich gar nicht existent, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden ist.

Der Unterzeichner der Anklageschrift hat nach vorliegenden Informationen anstelle des Beamteneides fälschlich den Richtereid geleistet.

Da ein Staatsanwalt Beamter i.S.d. Art. 33 GG und kein Richter i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 97 GG ist, hat er den Beamteneid gemäß § 38 BeamtStG und nicht den Richtereid gemäß § 38 DRiG zu leisten. Die Eidesformeln in den beiden genannten Vorschriften sind nicht identisch, sondern entsprechend dem ihnen vom Bonner Grundgesetz übertragenen Amt wie folgt verschieden geregelt:

§ 38 BeamtStG i.V.m. den jeweiligen Vorschriften der Landesbeamtengesetze sinngemäß:

Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Der Beamte ist demnach in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Er ist somit kein Richter im Sinne des § 38 DRiG.

§ 38 DRiG

Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Der Richter ist dem entgegen in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben. Er ist somit kein Beamter im Sinne des § 38 BeamtStG.

Bereits aus der Formulierung des § 38 BeamtStG vom 17.06.2008, vormals § 58 BBG, sowie der entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Landesbeamtengesetzen ergibt sich, dass die Eidesleistung neben der Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtsbe-gründende Wirkung hat. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtStG, die da heißt:

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich herausstellt, dass der mit der Ernennungsurkunde ernannte Amtsträger keinen oder einen nicht dem Amt entsprechenden Eid geleistet hat (Kompatibilität von Ernennung und Eid / Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Treuepflicht des Amtsträgers). Die Kompatibilität von Ernennung und Diensteid ergibt sich unverbrüchlich aus den grundgesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, der da lautet:

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird also durch die Ernennung und das Treue-verhältnis durch den Treueeid des Beamten begründet.

Da sich dieser Diensteid des Beamten in Deutschland in Inhalt und Ausrichtung von dem des Richters elementar unterscheidet, kann demnach der Richtereid nicht für den Beamten (der Staatsanwaltschaft) gelten.

Beamte stehen also zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, während der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG persönlich und sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

Eine unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur Folge, dass er das ihm übertragene Amt als Staatsanwalt nicht ausüben darf, weil er nicht gemäß § 38 BeamtStG geschworen hat, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Die unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur weiteren Folge, dass die von ihm unter diesen beamtenrechtlich fehlerhaften Voraussetzungen getroffenen Entscheidungen nichtig sind, sie also nicht existieren (oder nur zum Schein) und keinerlei Rechtswirkungen erzeugen.

Da der für die Staatsanwaltschaft in Stade als Erster Staatsanwalt auftretende Thomas Breas nicht den Beamteneid geleistet hat, besteht keine Kompatibilität zwischen der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt und dem von ihm fälschlich geleisteten Richtereid. Das hat zur Folge, dass er die Funktion des Staatsanwalts nicht ausüben darf mit der weiteren Folge, dass die von ihm unterzeichnete Anklageschrift rechtlich gar nicht existiert. Es handelt sich um ein absolutes Verfahrenshindernis.

Das Amtsgericht Cuxhaven hat die rechtlich nicht existierende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ohne weitere Prüfung zurückzusenden.

*

Einen entsprechenden Präzedenzfall hat es bereits am 10.11.1949 im ersten Deutschen Bundestag gegeben. Der Fall ist in der Bundestagsdrucksache 151/49 abgedruckt und wird hier in seinen wesentlichen Zügen wie folgt geschildert (Hervorhebungen durch die Unterzeichnenden):

„Der Entwurf eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen wurde dem Bundestag von dem Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt Dr. Wuermeling zur ersten Beratung vorgelegt, der den Entwurf auch verfasst und unterzeichnet hatte. Dr. Wuermeling war gleichzeitig Abgeordneter des Deutschen Bundestages und verkörperte somit gesetzeswidrig nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 gleichzeitig den Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt. Diese Gesetzeswidrigkeit wurde insbesondere von den Bundestagsabgeord-neten und Juristen Dr. Adolf Arndt und Dr. Carlo Schmid mit folgenden Worten zu Protokoll gerügt:

Dr. Arndt:

Der Herr Justizminister hat hier eine sehr eigentümliche Auffassung zum Besten gegeben, die Auffassung, dass das Hohe Haus die erste Regierungsvorlage überhaupt in Abwesenheit des Herrn Bundeskanzlers beraten soll. Um nur ein einziges von dem, was hier auszuführen ist, vorweg zu sagen: Es ist schlechterdings unmöglich, dass die erste Vorlage dem Hohen Hause übersandt wird durch den Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Wuermeling.

Sie werden von mir zu hören bekommen, dass diese Vorlage rechtlich gar nicht existiert. Das sind Fragen von außerordentlicher Bedeutung.

Nach Art. 76 sind Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung einzubringen und nicht durch einen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Herrn Dr. Wuermeling, den niemand kennt, falls es nicht der Herr Kollege ist, der hier im Hause sitzt, worüber auch noch einiges zu sagen wäre.

Dr. Arndt:

Mir ist vorhin aus dem Hause zugerufen worden, dass Herr Dr. Wuermeling, der dieses Schreiben unterzeichnet habe, sei gar nicht unbekannt, wodurch sich das zu bestätigen scheint, was mir auch sonst gesagt wurde, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Staatsekretär des Innern im Bundeskanzleramt ist identisch mit dem Herrn Kollegen Dr. Wuermeling, dem Mitglied dieses Hohen Hauses.

Wenn das richtig sein sollte, dann bin ich um so mehr erstaunt und befremdet; denn noch gilt das Militärregierungsgesetz Nr. 15, über das man diskutieren mag und hinsichtlich dessen eine Diskussion sicherlich sehr notwendig sein wird, dessen Bestehen aber auch von der Bundesregierung anerkannt worden ist.

Nach diesem Gesetz ist die Tätigkeit als Beamter in der Bundesverwaltung mit der Mitgliedschaft im Bundestage unvereinbar, – ein Grundsatz, der uns gar nicht einmal von den Alliierten oktroyiert worden ist, sondern über den sich jedenfalls die CDU/CSU, die SPD und die FDP im Wirtschaftsrat einig waren.

Wenn also der Staatsekretär, der dieses Schreiben unterzeichnet hat, mit dem Herrn Wuermeling identisch sein sollte, so wäre das eine glatte Verletzung des gegenwärtigen Beamtenrechts.

Meine Damen und Herren, einer aus Ihren Reihen hat bei der großen Aussprache über die Regierungserklärung erklärt, wir müßten endlich einmal davon fortkommen, dass man sich in der Bevölkerung über die Gesetze hinwegsetze und das man daraus – ich weiß den Ausspruch nicht mehr – geradezu eine Art von Sport mache.

Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn noch von dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit den elementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden.

Ein solches Schreiben von einer Persönlichkeit unterzeichnen zu lassen, die es nach klaren gesetzlichen Vorschriften nicht unterzeichnen darf, ist ein erstaunlicher Rechtsbruch, den wir uns nicht gefallen lassen sollten.

Dr. Becker (FDP):

Es ist weiter gerügt worden, dass Herr Wuermeling die Vorlage unterzeichnet hat. Man hat gesagt, dass diese Amtshandlung im Gegensatz zu dem Militärregierungs-gesetz Nr. 15 stehe, wonach die Tätigkeit als Regierungsbeamter unvereinbar sei mit dem Abgeordnetenmandat.

Meine Damen und Herren, das mag richtig sein. Wir werden das prüfen, ob es stimmt. Wenn es stimmt, muss es natürlich abgestellt werden.

Dr. von Merkatz (DP):

Wenn wir die Dinge systematisch betrachten, müßte zwischen Amt und der Funktion unterschieden werden. Hier ist eine Lösung gesucht worden, die der Praxis der Dinge und der Tradition unseres Landes entspricht. Ich persönlich halte diese dogmatische, verzeihen Sie, übertriebene Trennung zwischen Exekutive und Legislative, wie sie das Gesetz Nr. 15 birgt, für einen gewaltigen Rückschritt innerhalb der deutschen Rechtsentwicklung.

Denn es ist doch Unsinn, dass bei den höchsten Funktionen wie der Stellvertretung des Ministers – wir haben das in Deutschland immer so gehandhabt – eine Trennung vollzogen werden sollte wie etwa bei der richterlichen Tätigkeit. Ich halte es für eine ausgesprochen dogmatische Übertreibung, die der Praxis der Dinge in keiner Weise gerecht wird, an Hand eines Gesetzes, dessen Ursprung für mein Empfinden einigen Bedenken begegnen könnte, der Bundesregierung in formaler Hinsicht Schwierigkeiten zu machen, die weit über die Sache hinausgehen.

Dr. Schmid (SPD):

Es wurde hier davon gesprochen, dass man doch nicht aus einer solchen Sache Kapital schlagen sollte. Meine Damen und Herren, wer den Kollegen Arndt kennt, der weiß, dass er nicht zu denen gehört, die nach Winkeladvokaten-Manier aus einem Formfehler, den einer begangen haben mag, Kapital schlagen wollen.

Es handelt sich darum, ob man die Tradition dieses Hauses auf den unverbrüchlichen Respekt des Rechts anlegt, oder ob man sie gründen will auf die Opportunität möglichst bequemer Sachbehandlung. Man kann sich für das eine entscheiden oder für das andere. Nur muss man sich im Fall der Entscheidung für die Opportunität darüber klar sein, wofür und wogegen man sich entschieden hat.

Das Einbringen einer Regierungsvorlage ist nicht nur eine technische Maßnahme, es ist ein politischer Akt, und für diesen Akt muss die Verantwortung übernommen werden. Schon für das Einbringen muss die Verantwortung übernommen werden. Deswegen darf unter einer solchen Vorlage nur der Name eines Mannes stehen, der nach dem Grundgesetz als Verantwortungsträger diesem Hause gegenüber deklariert ist, oder sein amtlicher Stellvertreter, der mit politischer Vollmacht für ihn sprechen kann.

Damit ist eben ein Staatsekretär ein Beamter und damit hat er nach dem heute geltenden Recht in diesem Hause weder Sitz noch Stimme. Mit anderen Worten: wer in diesem Hause sitzt und Stimme beansprucht, kann nicht Staatsekretär sein.

Auch hier sollten wir es mit dem Respekt vor dem geltenden Recht ernst nehmen. Ich habe einen Zwischenruf gehört. Na, dieses Gesetz wird ja bald abgeschafft sein. Mag sein; ich habe nichts dagegen, dass man es durch ein besseres ersetzt. Aber heute gilt dieses Gesetz noch.

Hüten wir uns davor – und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden –, im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache.

*

Zum Schluss soll von hier aus noch folgendes angemerkt werden:

So wie damals ein Beamter als Teil der vollziehenden Gewalt nicht gleichzeitig Abgeordneter und damit Teil der gesetzgebenden Gewalt sein konnte, darf ein beamteter Staatsanwalt als Teil der vollziehenden und ausdrücklich nicht der rechtsprechenden Gewalt unter keinen Umständen mit der Eidesleistung zum Ausdruck bringen, dass er einerseits, ohne Richter zu sein, das ihm nicht anvertraute Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz ausüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werde, und andererseits den eigentlichen ihn zur Wahrung und damit Verteidigung des Grundgesetzes und aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und zur gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtenden Beamteneid nicht leistet.

Dem erkennenden Gericht wird als Entscheidungshilfe die gemäß § 31 BVerfGG auch alle Gerichte unverbrüchlich bindende Entscheidung des BVerfG vom 6.5.2008 in 2 BvR 337/08 als ständige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht:

„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“

Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt zuvörderst der Beamteneid.

Bezogen auf die Anklageschrift des demnach nicht verfassungskonform zum nds. Staatsanwalt bestallten Thomas Breas ist hier noch einmal festzustellen, dass diese rechtlich gar nicht existiert und das Amtsgericht Cuxhaven über den somit ebenfalls nicht existierenden Antrag, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zu eröffnen, nicht entscheiden darf. Die Akten sind unbearbeitet an die Staatsanwaltschaft zurückzureichen.

Da keine rechtlich existierende Anklageschrift vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Günter Plath (Richter i.R.), Ingmar Vetter

09.02.2015: Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch den Richter am Amtsgericht Cuxhaven Redlin

Mit Beschluss vom 09.02.2015 wurde gegen Günter Plath (Richter i.R.) und Ingmar Vetter das Hauptverfahren wegen dem Vorwurf der (nunmehr nur noch) Verleumdung durch den Richter am Amtsgericht Cuxhaven Redlin unter dem Aktenzeichen 7 Ds 115 Js 28089/14 eröffnet. Die Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss vom 25.01.2015 im Rahmen der Wahrnehmung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind kein Bestandteil des im Übrigen ohne jede Begründung ergangenen Beschlusses und wurden demnach bei der Beschlussfassung weder berücksichtigt noch durch Gegenbeweis entkräftet.

03.03.2015: Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens

An das
Amtsgericht Cuxhaven
Deichstr. 12a
27472 Cuxhaven

Betr.: Anklageschrift vom 08.01.2015, zugestellt am 20.01.2015

(Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14)

Bezug: Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015

hier:

1. Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015

2. Ausschluss des RiAG Redlin kraft Gesetzes gemäß § 22 Ziff. 1 StPO

3. ersatzlose Terminaufhebung

Der den beiden Angeschriebenen zugestellte Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015 ist nichtig, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden ist.

Da bereits mit hiesigem Schriftsatz vom 25.01.2015 die Feststellung getroffen worden ist, dass bundesweit die Staatsanwälte anstelle des Beamteneides verbotenerweise den Richtereid leisten, hätte das Amtsgericht Cuxhaven nach einer eingeholten Stellung-nahme der Staatsanwaltschaft Stade nicht nur nach dem Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 25 GG im Eröffnungsbeschluss darlegen müssen, dass der anklagende Erste Staatsanwalt Breas den Beamteneid gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG und nicht den Richtereid gemäß Art. 92 und 97 GG i.V.m. § 38 DRiG geleistet hat, soweit dieses zutreffend wäre. Weiterhin wurde auch nicht über die Einwendungen nach der zwingenden Prozessvorschrift des § 201 Abs. 2 StPO entschieden. Hinzu kommt, dass die einzuholende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten auf der Grundlage des Art. 103 GG zum Zwecke des rechtlichen Gehörs hätte vor Erlass des zu begründenden Beschlusses über die erhobenen Einwendungen gegen den Erlass des Eröffnungsbeschlusses zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Bereits hier ist erkennbar, dass der RiAG Stefan Redlin nicht gewillt ist, diese einfachgesetzlichen prozessualen Vorschriften zu beachten, deren Kenntnis bei einem Strafrichter vorausgesetzt werden muss.

Obgleich in den bundesdeutschen Justizkreisen allgemein bekannt ist, dass die beamteten Staatsanwälte anstelle des verfassungs- und beamtengesetzlich vorgeschriebenen Beamteneides verbotenerweise den Richtereid leisten, hat der RiAG Stefan Redlin, dem diese Tatsache nicht verborgen geblieben sein kann, zumal er vor seiner Bestallung zum Richter am Amtsgericht Cuxhaven bei der Staatsanwaltschaft in Hannover als „Staatsanwalt“ beschäftigt worden ist, die Anklage mit Beschluss vom 09.02.2015 antragsgemäß zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter in Cuxhaven eröffnet.

Zu dieser Problematik hat der jetzt als Generalstaatsanwalt fungierende Dr. Hund in Zweibrücken im Jahr 2003 unter dem Titel „Die Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung“ einen Leitfaden für junge Staatsanwälte und Staatsanwältinnen verfasst, in dem die Stellung des Staatsanwaltes im System der bundesdeutschen Gewaltenteilung zweifelsfrei wie folgt auf Seite 10 beschrieben wird:

„Tragendes Argument der Stimmen, welche die Staatsanwaltschaft der Judikative zurechnen wollten, war die Behauptung, ihre Arbeit sei wegen ihrer besonderen Bedeutung und ihrer der richterlichen Arbeitsweise entsprechenden Eigenart der rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne des Art. 92 GG zuzurechnen. Vom Ansatz her entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Urteil vom 06.06.1967 ebenfalls von einem “materiellen Begriff der rechtsprechenden Gewalt” ausgeht. Gerade in dieser Entscheidung, welche die Ahndungskompetenz der Finanzämter in Steuerstrafsachen für verfassungswidrig erklärte, wurde jedoch auch klargestellt, dass nur “die Verhängung von Kriminalstrafe … Ausübung rechtsprechender Gewalt” und somit den Gerichten vorbehalten ist (BVerfGE 22, 49, 73). Wäre auch die dem Strafverfahren vorangehende Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaften Rechtsprechung im Sinne des Art.92 GG, hätte das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung konsequenterweise auch die hiervon abweichenden gesetzlichen Regelungen als unvereinbar mit der Verfassung einstufen müssen. Da dies unterblieben ist, sind die Staatsanwaltschaften von Verfassungs wegen nicht der Judikative, sondern der Exekutive zuzurechnen (vgl. auch BVerfGE 9, 223, 228; 32, 199, 213). Angesichts dieser eindeutigen Festlegung unseres höchsten Gerichts dürfte die Zuordnungsfrage als geklärt anzusehen sein.”

Hier wird nach allem immer noch davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Anklage gar nicht existiert.

Der nichtige Eröffnungsbeschluss ist daher verfassungskonform deklaratorisch aufzuhe-ben.

Im Übrigen ist der Richter am Amtsgericht Redlin, der bereits die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, gemäß § 22 Ziff. 1 StPO kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen, da er in der Strafanzeige des Präsidenten des Landgerichts Stade vom 17.12.2010 als durch den nds. Kriminalbeamten und anerk. freischaffenden Künstler Burkhard Lenniger und dessen Prozessbevollmächtigten Richter i.R. Günter Plath pauschal als Geschädigter aufgeführt worden ist. Er war nämlich damals bereits Richter am Amtsgericht Cuxhaven. Damit trifft der Text der Anzeige auf ihn zu. Der Text lautet:

„Der Präsident des Landgerichts Stade zeigt schriftlich an, dass die Beschuldigten auf ihrer Website zahlreiche Einträge veröffentlichen, die den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllen (siehe Anlage).“

„Auf der Website „http://forschungsschiff-pirol.org“ finden sich zahlreiche Einträge, die Bezüge zum Landgericht Stade sowie zu den Amtsgerichten Otterndorf und Cuxhaven, die dort tätigen Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Gerichtsvollzieher aufweisen. Dort heißt es beispielsweise […] Die vorstehenden Zitate sind nicht abschließend; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die der website „http://forschungsschiff-pirol.org“ unter dem Titel „Steuern + Grundrechte.blog – Dokumentation einer Existenzvernichtung durch das Finanzamt Cuxhaven“ veröffentlichten Einträge mit Bezug auf das Landgericht Stade sowie die Amtsgerichte Otterndorf und Cuxhaven verwiesen.“

Es wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass gegen den RiAG Stefan Redlin mit Schriftsatz vom 01.03.2015 bei der Polizeiinspektion Cuxhaven wegen seiner bisherigen verfassungswidrigen Bearbeitung der vorliegenden Sache Anzeige wegen des Verbrechenstatbestandes der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erstattet worden ist.

Aus dem angezeigten Sachverhalt gegen Redlin ergibt sich, dass er nicht die Gewähr für ein seinem geleisteten Richtereid entsprechendes verfassungskonformes und gesetzestreues Verfahren bietet. Stattdessen liegen die Voraussetzungen für eine Richteranklage gemäß Art. 52 der nds. Landesverfassung vor, wie sich auch aus folgendem ergibt:

1. Der Richter am Amtsgericht Redlin war bis zu seiner Ernennung zum Richter am Amtsgericht Cuxhaven Staatsanwalt in Hannover. Somit hat auch er entgegen Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG die Anklagebehörde vertreten, ohne Staatsanwalt im beamtenrechtlichen Sinne zu sein. Diese Tatsache hindert ihn, die von der Staatsanwaltschaft Stade übersandte „Anklageschrift“ als rechtlich gar nicht existent zu behandeln.

2. Der Richter am Amtsgericht Redlin hat seit dem 01.09.2010 als Strafrichter ständig mit Beschäftigten von bundesdeutschen Staatsanwaltschaften zu tun, ohne bisher deren Eigenschaft als Staatsanwalt geprüft zu haben, obwohl dieses jeweils seine Aufgabe von Amts wegen gewesen wäre.

3. Der Richter am Amtsgericht Redlin wurde am 19.06.2011 vom Rechtsunterzeichnenden Richter i.R. Günter Plath sowie dem nds. Kriminalbeamten a.D. Burkhard Lenniger wegen Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB u. § 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB wie folgt angezeigt:

„Die Anzeigeerstatter haben beim Amtsgericht Cuxhaven Privatklage gegen den Vorsteher des FA Cuxhaven RDir Klug wegen Verleumdung und Nachstellens erhoben. Der Richter am Amtsgericht Redlin hat im Verfahren 7 Bs 1/10 unter dem Datum vom 07.11.2010 unter Missachtung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG die Klage als unbegründet zurückgewiesen, obgleich der Privatbeklagte sich nicht gegen den Tatvorwurf verteidigt hat, sein Schweigen somit als Zustimmung gewertet werden muss, was der Richter Redlin fälschlich als Bestreiten angesehen hat, wodurch er den Privatbeklagten gleichsam verteidigt hat, was nicht die Aufgabe eines Gerichtes ist.

Die Tathandlung ist durch den Richter am AG Cuxhaven Redlin mit Entscheidung vom 07.11.2010 unter dem Az: 7 Bs 1/10 begangen worden.“

Der Richter am Amtsgericht Redlin kann sich nicht darauf berufen, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren 122 Js 17607/11 von der Staatsanwaltschaft Stade eingestellt worden ist, denn Hartmut Nitz hat mit großer Wahrscheinlichkeit auch nur verbotenerweise den Richtereid gemäß § 38 DRiG anstelle des erforderlichen Beamteneides gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. § 38 BeamtStG geleistet. Die Strafanzeige (S. 2; 28 d. Strafanzeige) wird in der Anlage 01 beigefügt und zum Gegenstand dieses Schriftsatzes gemacht.

4. Bereits mit Schreiben vom 04.01.2011 hat der Richter am Amtsgericht Redlin die unter dem Aktenzeichen 7 Bs 1/10 erhobene Privatklage unter Hinweis auf § 380 StPO für unzulässig erklärt, obgleich er beim Durchprüfen der gesetzlichen Vorschriften für das Sühneverfahren hätte feststellen müssen, dass das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz – NschÄG) wegen Verstoßes gegen das absolut gefasste Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist. Der Hinweis in § 46 auf das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungs-gesetz reicht zur Erfüllung des Zitiergebotes für das NschÄG nicht aus.

In den Vorschriften des nds. VwVG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das nds. VwVG in § 75 das durch die Vorschriften der §§ 27ff des nds. VwVG eingeschränkte Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

5. Nachdem der Richter am Amtsgericht Redlin mit Schriftsatz vom 09.01.2011 wie folgt darauf hingewiesen hat, dass ein Sühneversuch gemäß § 380 StPO als Klagevoraussetzung für einen hoheitlich tätig gewordenen Amtsträger als Privatbeklagten nicht in Betracht kommt, hat er um Mitteilung des Geschäftszeichens des finanzgerichtlichen Verfahrens gebeten. Daraufhin wurde dem Amtsgericht das Aktenzeichen mitgeteilt und außerdem das vollständige vom Privatkläger mitgeschnittene Tonprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 übersandt. Aus diesem Tonprotokoll ergibt sich die seit nunmehr 26 Jahre im Raum stehende Streitfrage zwischen dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger und dem Finanzamt Cuxhaven, die seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes abschließend und unverbrüchlich geklärt ist. Die bundesdeutsche Finanzverwaltung geht bis heute vorsätzlich fälschlich davon aus, dass die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in ihren Formulierungen „wissenschaftliche künstlerische“ als Ermächtigungsgrundlage für Einkünfte aus anerkannter freischaffender künstlerischer Tätigkeit vom Finanzamt herangezogen werden darf, obwohl diese wegen der Kollision mit dem höherrangigen vorbehaltlosen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 nichtig ist. Eine Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit ist daher unter allen Umständen unzulässig. Die Finanzämter und die Finanzgerichtsbarkeit haben hier keinerlei Zuständigkeit.

Trotz dieser eindeutigen und seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 abschließend geregelten und einer anderslautenden richterlichen Entscheidung nicht zugänglichen Rechtslage hat der Richter am Amtsgericht Redlin in seiner Entscheidung vom 07.04.2011 im Verfahren 7 Bs 1/10 wie folgt willkürlich verfassungswidrig entschieden:

„Weder aus dem Schreiben zur Privatklage vom 14.12.2010 noch aus den sonstigen eingereichten Unterlagen der Privatkläger lässt sich ein hinreichender Tatverdacht auch nur ansatzweise herleiten.“

„Die Annahme einer Verurteilungswahrscheinlichkeit und damit auch die Herleitung eines hinreichenden Tatverdachts erscheint lebensfern.“

Angesichts der Tatsache, dass der Richter am Amtsgericht Redlin in allen fünf Fällen gegen absolute Verfassungsgrundsätze verstoßen hat, bietet er nicht die nötige Gewähr dafür, dass er als Strafrichter gewillt und in der Lage ist, ein faires Verfahren unabhängig und unparteiisch nach Maßgabe der tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes zu leiten und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Die Entscheidung des bereits in dem Privatklageverfahren 7 Bs 1/10 aufgrund der Strafanzeige des Präsidenten des Landgerichts Stade vom 17.12.2010 gemäß § 22 Ziff. 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters am Amtsgericht Redlin vom 07.04.2011 wurde zwar durch die Richter des Landgerichts Stade Pudimat, Krackhardt und Reinhardt bestätigt, doch waren alle drei zu dem Zeitpunkt ebenfalls aufgrund der Strafanzeige des Präsidenten des Landgerichts Stade vom 17.12.2010 kraft Gesetzes gemäß § 22 Ziff. 1 StPO ausgeschlossen mit der Folge, dass sowohl die Entscheidung des RiAG Redlin als auch deren Entscheidung ex tunc nichtig sind.

Obgleich der Richter am Amtsgericht Redlin sich in seiner Examensarbeit 2004 unter dem Titel „Das Verhältnis von Rechtssoziologie und Rechtsdogmatik am Leitfaden der Auffassung Max Webers“ laut Gliederung unter C. 2a) Die Grundrechte als objektive Werteordnung und g (1) Die Bindung des Richters gem. Art. 97 I GG, mit den unverletzliches und unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechten und der absolut gefassten Bindung des Richters an das Gesetz befasst hat, ist sein hier an den Tag gelegtes richterliches Handeln alles andere als grundgesetz- und konventionskonform anzusehen.

Wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Frage nach dem verfassungs- und beamtengesetzkonform bestallten Staatsanwalt als einzig legitimer Vertreter der Anklagebehörde wird der bisherige Vortrag wie folgt wiederholt:

„Die den beiden Angeschuldigten am 20.01.2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade vom 08.01.2015 ist rechtlich gar nicht existent, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden ist.

Der Unterzeichner der Anklageschrift hat nach vorliegenden Informationen anstelle des Beamteneides fälschlich den Richtereid geleistet.

Da ein Staatsanwalt Beamter i.S.d. Art. 33 GG und kein Richter i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 97 GG ist, hat er den Beamteneid gemäß § 38 BeamtStG und nicht den Richtereid gemäß § 38 DRiG zu leisten. Die Eidesformeln in den beiden genannten Vorschriften sind nicht identisch, sondern entsprechend dem ihnen vom Bonner Grundgesetz übertragenen Amt wie folgt verschieden geregelt:

  • 38 BeamtStG

Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Der Beamte ist demnach in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Er ist somit kein Richter im Sinne des § 38 DRiG.

  • 38 DRiG

Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Der Richter ist dem entgegen in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben. Er ist somit kein Beamter im Sinne des § 38 BeamtStG.

Bereits aus der Formulierung des § 38 BeamtStG vom 17.06.2008, vormals § 58 BBG, sowie der entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Landesbeamtengesetzen ergibt sich, dass die Eidesleistung neben der Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtsbegründende Wirkung hat. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtStG, die da heißt:

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

  1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich herausstellt, dass der mit der Ernennungsurkunde ernannte Amtsträger keinen oder einen nicht dem Amt entsprechenden Eid geleistet hat (Kompatibilität von Ernennung und Eid / Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Treuepflicht des Amtsträgers). Die Kompatibilität von Ernennung und Diensteid ergibt sich unverbrüchlich aus den grundgesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, der da lautet:

„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird also durch die Ernennung und das Treueverhältnis durch den Treueeid des Beamten begründet.

Da sich dieser Diensteid des Beamten in Deutschland in Inhalt und Ausrichtung von dem des Richters elementar unterscheidet, kann demnach der Richtereid nicht für den Beamten (der Staatsanwaltschaft) gelten.

Beamte stehen also zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, während der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG persönlich und sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

Eine unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur Folge, dass er das ihm übertragene Amt als Staatsanwalt nicht ausüben darf, weil er nicht gemäß § 38 BeamtStG geschworen hat, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Die unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur weiteren Folge, dass die von ihm unter diesen beamtenrechtlich fehlerhaften Voraussetzungen getroffenen Entscheidungen nichtig sind, sie also nicht existieren (oder nur zum Schein) und keinerlei Rechtswirkungen erzeugen.

Da der für die Staatsanwaltschaft in Stade als Erster Staatsanwalt auftretende Thomas Breas nicht den Beamteneid geleistet hat, besteht keine Kompatibilität zwischen der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt und dem von ihm fälschlich geleisteten Richtereid. Das hat zur Folge, dass er die Funktion des Staatsanwalts nicht ausüben darf mit der weiteren Folge, dass die von ihm unterzeichnete Anklageschrift rechtlich gar nicht existiert. Es handelt sich um ein absolutes Verfahrenshindernis.

Das Amtsgericht Cuxhaven hat die rechtlich nicht existierende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ohne weitere Prüfung zurückzusenden.

*

Einen entsprechenden Präzedenzfall hat es bereits am 10.11.1949 im ersten Deutschen Bundestag gegeben. Der Fall ist in der Bundestagsdrucksache 151/49 abgedruckt und wird hier in seinen wesentlichen Zügen wie folgt geschildert (Hervorhebungen durch die Unterzeichnenden):

„Der Entwurf eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen wurde dem Bundestag von dem Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt Dr. Wuermeling zur ersten Beratung vorgelegt, der den Entwurf auch verfasst und unterzeichnet hatte. Dr. Wuermeling war gleichzeitig Abgeordneter des Deutschen Bundestages und verkörperte somit gesetzeswidrig nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 gleichzeitig den Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt. Diese Gesetzeswidrigkeit wurde insbesondere von den Bundestagsabgeordneten und Juristen Dr. Adolf Arndt und Dr. Carlo Schmid mit folgenden Worten zu Protokoll gerügt:

Dr. Arndt:

Der Herr Justizminister hat hier eine sehr eigentümliche Auffassung zum Besten gegeben, die Auffassung, dass das Hohe Haus die erste Regierungsvorlage überhaupt in Abwesenheit des Herrn Bundeskanzlers beraten soll. Um nur ein einziges von dem, was hier auszuführen ist, vorweg zu sagen: Es ist schlechterdings unmöglich, dass die erste Vorlage dem Hohen Hause übersandt wird durch den Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Wuermeling.

Sie werden von mir zu hören bekommen, dass diese Vorlage rechtlich gar nicht existiert. Das sind Fragen von außerordentlicher Bedeutung.

Nach Art. 76 sind Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung einzubringen und nicht durch einen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Herrn Dr. Wuermeling, den niemand kennt, falls es nicht der Herr Kollege ist, der hier im Hause sitzt, worüber auch noch einiges zu sagen wäre.

Dr. Arndt:

Mir ist vorhin aus dem Hause zugerufen worden, dass Herr Dr. Wuermeling, der dieses Schreiben unterzeichnet habe, sei gar nicht unbekannt, wodurch sich das zu bestätigen scheint, was mir auch sonst gesagt wurde, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Staatsekretär des Innern im Bundeskanzleramt ist identisch mit dem Herrn Kollegen Dr. Wuermeling, dem Mitglied dieses Hohen Hauses.

Wenn das richtig sein sollte, dann bin ich um so mehr erstaunt und befremdet; denn noch gilt das Militärregierungsgesetz Nr. 15, über das man diskutieren mag und hinsichtlich dessen eine Diskussion sicherlich sehr notwendig sein wird, dessen Bestehen aber auch von der Bundesregierung anerkannt worden ist.

Nach diesem Gesetz ist die Tätigkeit als Beamter in der Bundesverwaltung mit der Mitgliedschaft im Bundestage unvereinbar, – ein Grundsatz, der uns gar nicht einmal von den Alliierten oktroyiert worden ist, sondern über den sich jedenfalls die CDU/CSU, die SPD und die FDP im Wirtschaftsrat einig waren.

Wenn also der Staatsekretär, der dieses Schreiben unterzeichnet hat, mit dem Herrn Wuermeling identisch sein sollte, so wäre das eine glatte Verletzung des gegenwärtigen Beamtenrechts.

Meine Damen und Herren, einer aus Ihren Reihen hat bei der großen Aussprache über die Regierungserklärung erklärt, wir müßten endlich einmal davon fortkommen, dass man sich in der Bevölkerung über die Gesetze hinwegsetze und das man daraus – ich weiß den Ausspruch nicht mehr – geradezu eine Art von Sport mache.

Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn noch von dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit den elementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden.

Ein solches Schreiben von einer Persönlichkeit unterzeichnen zu lassen, die es nach klaren gesetzlichen Vorschriften nicht unterzeichnen darf, ist ein erstaunlicher Rechtsbruch, den wir uns nicht gefallen lassen sollten.

Dr. Becker (FDP):

Es ist weiter gerügt worden, dass Herr Wuermeling die Vorlage unterzeichnet hat. Man hat gesagt, dass diese Amtshandlung im Gegensatz zu dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 stehe, wonach die Tätigkeit als Regierungsbeamter unvereinbar sei mit dem Abgeordnetenmandat.

Meine Damen und Herren, das mag richtig sein. Wir werden das prüfen, ob es stimmt. Wenn es stimmt, muss es natürlich abgestellt werden.

Dr. von Merkatz (DP):

Wenn wir die Dinge systematisch betrachten, müßte zwischen Amt und der Funktion unterschieden werden. Hier ist eine Lösung gesucht worden, die der Praxis der Dinge und der Tradition unseres Landes entspricht. Ich persönlich halte diese dogmatische, verzeihen Sie, übertriebene Trennung zwischen Exekutive und Legislative, wie sie das Gesetz Nr. 15 birgt, für einen gewaltigen Rückschritt innerhalb der deutschen Rechtsentwicklung.

Denn es ist doch Unsinn, dass bei den höchsten Funktionen wie der Stellvertretung des Ministers – wir haben das in Deutschland immer so gehandhabt – eine Trennung vollzogen werden sollte wie etwa bei der richterlichen Tätigkeit. Ich halte es für eine ausgesprochen dogmatische Übertreibung, die der Praxis der Dinge in keiner Weise gerecht wird, an Hand eines Gesetzes, dessen Ursprung für mein Empfinden einigen Bedenken begegnen könnte, der Bundesregierung in formaler Hinsicht Schwierigkeiten zu machen, die weit über die Sache hinausgehen.

Dr. Schmid (SPD):

Es wurde hier davon gesprochen, dass man doch nicht aus einer solchen Sache Kapital schlagen sollte. Meine Damen und Herren, wer den Kollegen Arndt kennt, der weiß, dass er nicht zu denen gehört, die nach Winkeladvokaten-Manier aus einem Formfehler, den einer begangen haben mag, Kapital schlagen wollen.

Es handelt sich darum, ob man die Tradition dieses Hauses auf den unverbrüchlichen Respekt des Rechts anlegt, oder ob man sie gründen will auf die Opportunität möglichst bequemer Sachbehandlung. Man kann sich für das eine entscheiden oder für das andere. Nur muss man sich im Fall der Entscheidung für die Opportunität darüber klar sein, wofür und wogegen man sich entschieden hat.

Das Einbringen einer Regierungsvorlage ist nicht nur eine technische Maßnahme, es ist ein politischer Akt, und für diesen Akt muss die Verantwortung übernommen werden. Schon für das Einbringen muss die Verantwortung übernommen werden. Deswegen darf unter einer solchen Vorlage nur der Name eines Mannes stehen, der nach dem Grundgesetz als Verantwortungsträger diesem Hause gegenüber deklariert ist, oder sein amtlicher Stellvertreter, der mit politischer Vollmacht für ihn sprechen kann.

Damit ist eben ein Staatsekretär ein Beamter und damit hat er nach dem heute geltenden Recht in diesem Hause weder Sitz noch Stimme. Mit anderen Worten: wer in diesem Hause sitzt und Stimme beansprucht, kann nicht Staatsekretär sein.

Auch hier sollten wir es mit dem Respekt vor dem geltenden Recht ernst nehmen. Ich habe einen Zwischenruf gehört. Na, dieses Gesetz wird ja bald abgeschafft sein. Mag sein; ich habe nichts dagegen, dass man es durch ein besseres ersetzt. Aber heute gilt dieses Gesetz noch.

Hüten wir uns davor – und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden –, im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache.

*

Zum Schluss soll von hier aus noch folgendes angemerkt werden:

So wie damals ein Beamter als Teil der vollziehenden Gewalt nicht gleichzeitig Abgeordneter und damit Teil der gesetzgebenden Gewalt sein konnte, darf ein beamteter Staatsanwalt als Teil der vollziehenden und ausdrücklich nicht der rechtsprechenden Gewalt unter keinen Umständen mit der Eidesleistung zum Ausdruck bringen, dass er einerseits, ohne Richter zu sein, das ihm nicht anvertraute Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz ausüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werde, und andererseits den eigentlichen ihn zur Wahrung und damit Verteidigung des Grundgesetzes und aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und zur gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtenden Beamteneid nicht leistet.

Dem erkennenden Gericht wird als Entscheidungshilfe die gemäß § 31 BVerfGG auch alle Gerichte unverbrüchlich bindende Entscheidung des BVerfG vom 6.5.2008 in 2 BvR 337/08 als ständige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht:

„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“

Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt zuvörderst der Beamteneid.

Bezogen auf die Anklageschrift des demnach nicht verfassungskonform zum nds. Staatsanwalt bestallten Thomas Breas ist hier noch einmal festzustellen, dass diese rechtlich gar nicht existiert und das Amtsgericht Cuxhaven über den somit ebenfalls nicht existierenden Antrag, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zu eröffnen, nicht entscheiden darf. Die Akten sind unbearbeitet an die Staatsanwaltschaft zurückzureichen.

Da keine rechtlich existierende Anklageschrift vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen.“ –Zitatende

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Angesichts des im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung ist eine gleichlautende amtsbezogene Eidesleistung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt ex tunc verfassungswidrig.

Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter i.S.d. Art. 92 GG sind gemäß Art. 97 GG auf Lebenszeit ernannte Berufsrichter und persönlich und damit sachlich unabhängig von Weisungen eines Dienstherren und nur dem Gesetz unterworfen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein »Grundrecht« für Richter, sondern um ein Grundrecht des Bürgers auf einen tatsächlich persönlich und sachlich unabhängigen Richter, welcher schwört: »Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (…)«.

Dementsprechend leisten Richter auf Lebenszeit gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. § 38 DRiG einen Richtereid, der sie u.a. allgemein zum Dienst an der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, und damit kein Dienst- und Treueverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG gegenüber einem (speziellen) Dienstherren i.S.d. § 2 BBG oder § 2 BeamtStG begründet, sondern durch die der Richter seine durch Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG begründete ausschließliche Unterwerfung unter das Gesetz persönlich anerkennt.

Der Staatsanwalt ist dagegen ein weisungsgebundener Beamter eines (speziellen) Dienstherren. Beamte haben gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG einen Diensteid in Verbindung mit den entsprechenden Beamtengesetzen der Länder oder des Bundes zu leisten. Durch diesen freiwilligen Diensteid verzichten Beamte im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Ausübung ihrer Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat und treten selbst in den grundrechtsverpflichteten Status ihres Dienstherren ein.

Der Diensteid verpflichtet den Beamten auf das ihm anvertraute Amt und damit auf den jeweiligen Dienstherren über das Amt und muss gemäß § 38 BeamtStG eine besondere Verpflichtung auf das Grundgesetz enthalten. Der Diensteid gilt ausschließlich gegenüber dem Dienstherren und begründet somit ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu einem Dienstherren i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG.

Der gemäß § 38 DRiG von auf Lebenszeit ernannten Berufsrichtern (§ 1 DRiG) zu schwörende Richtereid ist dementsprechend auf den Staatsanwalt nicht anwendbar. Dieser hat einen Diensteid für Beamte gemäß § 38 BeamtStG zu leisten. Ein Staatsanwalt, welcher keinen ein Dienst- und Treueverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG begründenden Diensteid gegenüber einem Dienstherren gemäß § 38 BeamtStG ablegt, kann demzufolge aufgrund seiner nicht durch einen Diensteid aufgehobenen persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit gegenüber einem Dienstherren von diesem nicht zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse herangezogen werden.

Als Beamter darf er dementsprechend gemäß Art. 92 GG keine rechtsprechende Gewalt ausüben. Dahingehende anders lautende Ermächtigungen durch einfache Gesetze sind unvereinbar mit dem Grundgesetz. Art. 92 GG ist als ranghöchste Rechtsnorm insoweit lex specialis gegenüber ihm entgegenstehenden einfachgesetzlichen Vorschriften.

Hier wird sodann immer noch davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Anklage gar nicht existiert.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit den hier thematisierten Strafanzeigen gegen den RiAG Stefan Redlin wegen Rechtsbeugung und Hochverrats nicht die Absicht verfolgt wird, sich einem unliebsamen Richter zu entziehen, sondern die Grundsätze des Rechtsstaates auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzufordern.

Der nichtige Eröffnungsbeschluss ist daher verfassungskonform deklaratorisch aufzuheben.

Nach alldem ist ausschließlich grundgesetzkonform und nicht teleologisch unzulässig zu entscheiden. Zur weiteren Vertiefung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Expertise der Grundrechtepartei vom 02.02.2015 zu der Frage

Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?“

verwiesen, die in der Anlage 02 beigefügt ist.

Der Termin zur Hauptverhandlung am 09.03.2015 ist ersatzlos aufzuheben.

___________________ ____________________

Ingmar Vetter Günter Plath

Anlagen

  1. Kopie der vor dem Hintergrund des § 138 StGB erstatteten und bis heute strafrechtlich unbearbeitet gebliebenen 57-seitigen Strafanzeige vom 19.06.2011 wegen Hochverrates gegen den RiAG Redlin
  2. „Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?“

09.03.2015: Einwendungen gegen den Termin zur Hauptverhandlung

An das
Amtsgericht Cuxhaven
Deichstr. 12a
27472 Cuxhaven

Betr.: Anklageschrift vom 08.01.2015, zugestellt am 20.01.2015

(Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14)

Bezug: nichtiger Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015

hier: ersatzlose Terminsaufhebung am 09.03.2015

Der den beiden Angeschriebenen zugestellte Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015 ist nach wie vor nichtig, da die Anklageschrift vom 08.01.2015 nach wie vor nicht von einem verfassungs- und beamtengesetzkonform bestallten Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet worden ist.

Zu dieser absoluten Prozessvoraussetzung hat sich der RiAG Redlin weder vor dem Erlass seines Eröffnungsbeschlusses vom 09.02.2015 noch im Eröffnungsbeschluss selbst geäußert, obwohl gemäß § 201 Abs. 2 StPO das Gericht über Anträge und Einwendung zu beschließen hat.

Beide Verfahrensvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Damit entsprechen weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss den zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens.

Der von hier erhobene substantiiert begründete Vorwurf der nicht verfassungs- und beamtengesetzlich konformen Bestallung des Beschäftigten bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas als Verfasser und Unterzeichner der sog. Anklageschrift ist von dem RiAG Stefan Redlin mit keinem Wort aufgegriffen und somit auch nicht in Abrede gestellt worden, obgleich der substantiiert begründete Vorwurf zusätzlich wissenschaftlich durch die Expertise der Grundrechtepartei vom 09.01.2015 untermauert worden ist.

Die meinungs- und teleologiefreien Expertisen der Grundrechtepartei sind wissenschaftliche Erkenntnisse auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes, denen eine unbedingte jeden Gegenbeweis mit anderen als wissenschaftlichen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt, so dass diese als gesichert geltenden Erkenntnisse als richtig hingenommen werden müssen. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.02.1957 in 2 StR 508/56 wie folgt geäußert:

»Mit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus im Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl. BGHSt 5, 34; 6, 70). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr.«

Zwar hat der BGH den § 261 StPO zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Entsprechendes gilt aber auch für die Vorschrift des § 98 VwGO i.V.m. §§ 453 u. 286 ZPO.

Die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerte Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht (siehe in BVerfGE 35, 79) und bindet die öffentliche Gewalt gemäß Art.1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht.

In der zitierten Entscheidung heißt es wie folgt:

»Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt.«

Das bedeutet im Ergebnis:

»Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).«

Da dieser Vorwurf von staatstragender Bedeutung für das bundesdeutsche Strafrechtswesen ist, hätte der RiAG Stefan Redlin sich nach Einholung einer Stellungnahme der Institution Staatsanwaltschaft Stade zwingend mit dem Vorbringen der angeschriebenen Grundrechtsträger auseinandersetzen müssen. Denn nur dann, wenn die Anklageschrift von einem verfassungs- und beamtengesetzlich konform bestallten Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet worden ist, handelt es sich um eine Anklage im Sinne des Gesetzes und nur über die Zulassung einer solchen darf das Gericht entscheiden. Auch hier sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden, welchem der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG besonders unterworfen ist.

Der RiAG Stefan Redlin hätte demnach die erforderliche Stellungnahme der Institution Staatsanwaltschaft Stade den Angeschriebenen vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 09.02.2015 zum Zwecke des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 EMRK zukommen lassen müssen. So das Bundesverfassungsgericht in 2 BvR 37/95 vom 02.02.1995:

»Ein Verstoß gegen Art. 103 I GG kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Gericht erhebliches Parteivorbringen außer acht gelassen hat.«

Durch diese wiederholten Unterlassungen von prozessrechtlich zwingend gebotenen richterlichen Handlungen wird wiederum deutlich, dass der RiAG Stefan Redlin die Mindestvoraussetzungen für ein rechtliches Verfahren im Lichte des Bonner Grundgesetzes sowie der EMRK gegenüber den Bundessprechern der Grundrechtepartei als politischer Partei i.S.d. Art. 21 GG nicht einzuhalten gedenkt. Somit bietet er nicht die nötige Gewähr dafür, dass er als Strafrichter gewillt und in der Lage ist, ein faires Verfahren unabhängig und unparteiisch nach Maßgabe der tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes zu leiten und eidesgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen – und vor allem »das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben«.

Im Gegensatz dazu lässt der Beschluss vom 05.03.2015 eindeutig erkennen, dass es dem RiAG Stefan Redlin um eine Diskreditierung der verfassungsrechtlichen Stellung der Grundrechtepartei als politischer Partei gemäß Art. 21 GG geht und ihr damit in einer ihm gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ausdrücklich nicht zustehenden richterlichen Gewalt die Parteieigenschaft abzusprechen, um so den inkriminierten Veröffentlichungen der Grundrechtepartei ihre verfassungsrechtliche Eigenschaft als Bestandteil an der Mitwirkung der politischen Willensbildung des Volkes zu nehmen.

Da die Tatsache, dass die Beschäftigten der bundesdeutschen Staatsanwaltschaften, die sich Staatsanwalt nennen, anstatt des verfassungs- und beamtengesetzlich gebotenen Beamteneides verbotenerweise den Richtereid leisten, durch die wissenschaftliche Expertise der Grundrechtepartei erwiesen und von Seiten des RiAG Redlin nicht einmal bestritten, ist bis zum Nachweis der verfassungs- und beamtengesetzkonformen Vereidigung des Beschäftigten bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas davon auszugehen, dass eine den zwingenden Formvorschriften des Gesetzes entsprechende Anklageschrift nicht vorliegt.

Der nichtige Eröffnungsbeschluss ist daher nach wie vor verfassungskonform deklaratorisch aufzuheben.

Die Angeschriebenen beantragen vor dem Hintergrund des dringenden Verdachts, dass die Anklageschrift vom 08.01.2015 gegen die Angeschriebenen nicht von einem verfassungs- und beamtengesetzkonform vereidigten Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet ist, nun von Amts wegen darüber Beweis zu erheben, ob der als Ankläger aufgetretene Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten den verfassungs- und beamtengesetzlich gebotenen Beamteneid gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie § 47 NBG geleistet hat, bevor er die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren aufgenommen oder übertragen bekommen hat.

Die Angeschriebenen beantragen vor dem Hintergrund des dringenden Verdachts, dass die Anklageschrift vom 08.01.2015 gegen die Angeschriebenen nicht von einem verfassungs- und beamtengesetzkonform vereidigten Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet ist, nun von Amts wegen darüber Beweis zu erheben, ob der als Ankläger aufgetretene Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten vor der Ableistung des verfassungs- und beamtengesetzlich erforderlichen Beamteneides von dem als Richter auf Probe geleisteten Richtereid gemäß § 38 DRiG entbunden worden ist.

Sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas den verfassungs- und beamtengesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beamteneid mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten und somit vor Aufnahme jedweder staatsanwaltlichen Tätigkeit geleistet hat, und somit eine den zwingenden Formvorschriften des Gesetzes entsprechende Anklage erhoben worden ist, werden sich die Angeschriebenen sodann nach Akteneinsicht zur Sache äußern.

Der Termin zur Hauptverhandlung am 09.03.2015 ist deklaratorisch ersatzlos aufzuheben, da über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der ungeklärten Erfüllung von jedoch zwingend zu erfüllenden formalen Prozessvoraussetzungen bisher nicht rechtswirksam entschieden werden konnte.

Ingmar Vetter

Günter Plath

09.03.2015: Beschwerde an das Landgericht Stade

An das
Landgericht Stade
Wilhadikirchhof 1
21682 Stade

Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. § 304 StPO i.V.m. § 73 GVG sowie Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG, Art. 103 GG i.V.m. Art. 6 EMRK sowie Art. 14 Abs. 5 UN-Zivilpakt vom 16.12.1966 i.V.m. Art. 25 GG

gegen die Verfügung vom 05.03.2015 des Richters beim Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin zur Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins am 09.03.2015 zum Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14

Die Beschwerdeführer beantragen,

  1. die ersatzlose Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am 09.03.2015,
  2. den Nachweis der Erfüllung der Leistung des verfassungs- und beamtengesetzlich gebotenen Beamteneides gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie § 47 NBG durch den Beschäftigten der Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas.

Begründung
Der den Beschwerdeführern zugestellte Eröffnungsbeschluss vom 09.02.2015 ist unwirksam, da die Anklageschrift vom 08.01.2015 nicht von einem gemäß § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 NBG verfassungs- und beamtengesetzkonform bestallten Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet worden ist.

Zu dieser bereits in den Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss vom 25.01.2015 (Anlage 1) thematisierten absoluten Prozessvoraussetzung (Anlage 2) hat sich der RiAG Redlin weder gemäß § 201 Abs. 2 StPO vor Erlass seines Eröffnungsbeschlusses vom 09.02.2015 noch im Eröffnungsbeschluss selbst geäußert. Einer entsprechenden Prüfungspflicht von Amts wegen ist er bisher nicht nachgekommen.

Beide gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen, hier die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss, sind nicht erfüllt. Damit entsprechen weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss den zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 200 StPO für eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens. Sie sind unwirksam.

Damit sind die prozessrechtlichen Bedingungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG sowie der Anspruch, dass über Streitigkeiten in bezug über eine gegen erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in entscheidungserheblicher Weise verletzt; vgl. Vf.100-IV-10 vom 25. Mai 2011:

»Das (…) verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung (…) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung aufgrund des Fehlens einer im konkreten Fall erforderlichen Begründung für den Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1996 – 1 BvR 662/93). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009, NJW 2009, 3293).«

Da der Richter beim Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin offenkundig nicht gewillt ist, seiner Prüfungspflicht zur Kontrolle der Erfüllung der Leistung des verfassungs- und beamtengesetzlich gebotenen Beamteneides gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie § 47 NBG durch den Beschäftigten der Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas nachzukommen, hat diese Prüfung durch das Landgericht zu erfolgen, da es sich hier um die Erfüllung einer zwingenden Prozessvoraussetzung handelt.

Erfolgt ein solcher Nachweis durch das Landgericht nicht antragsgemäß, können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG davon ausgehen, dass ihrem Vorbringen stillschweigend zugestimmt wird, da Rechtsfolgen hieran geknüpft werden, und eine entsprechende gemäß § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 NBG verfassungs- und beamtengesetzkonforme Eidesleistung durch den Beschäftigten der Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas nicht erbracht worden ist.

*

Weiterhin ist eindeutig erkennbar, dass der Richter beim Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin nicht in der Lage ist, gemäß seinem Richtereid neutral und ohne Ansehen der Person zu entscheiden, da für ihn bereits jetzt mit dreifacher Bekräftigung feststeht:

»In der Gesamtschau haben die Eingaben inhaltlich letztlich rein querulatorischen Charakter.«

Durch diesen abschließenden Satz im Beschluss vom 05.03.2015 erfüllt die als nicht mehr als neutral und ohne Ansehen der Person zu qualifizierende »Rechtsprechung« des Richter beim Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin alle Merkmale der richterlichen Voreingenommenheit i. S. d. Urteils 1 W 23/01 des OLG Frankfurt vom 13.08.2001:

»Die Bezeichnung als ›Querulant‹ rechtfertigt die Besorgnis, der Richter werde das Vorbringen der so bezeichneten Partei möglicherweise von vorn herein als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.«

Dementsprechend ist antragsgemäß zu entscheiden.

Ingmar Vetter

Günter Plath

Anlagen (2):

Anlage 1: Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 25.01.2015

Anlage 2: Expertise zur Rechtsfrage: »Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?« vom 09.01.2015.

09.03.2015: 13:00 Uhr – Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cuxhaven, Vorsitzender Richter Stefan Redlin

Die beiden Bundessprecher der Grundrechtepartei erschienen nicht zum Ladungstermin aufgrund ihrer Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Einwendungen gegen den Termin zur Hauptverhandlung sowie der Beschwerde an das Landgericht Stade.

Weder über die erhobenen Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens noch die Einwendungen gegen den Termin zur Hauptverhandlung ergingen Beschlüsse, obwohl beide Bundessprecher der Grundrechtepartei schriftsätzlich darauf hingewiesen haben, dass sie sich einer Teilnahme an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Lichte des Grundgesetzes nicht entziehen wollen unter der Voraussetzung des Nachweises, dass der Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas den verfassungs- und beamtengesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beamteneid mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten und somit vor Aufnahme jedweder staatsanwaltlichen Tätigkeit geleistet hat, und somit eine den zwingenden Formvorschriften des Gesetzes entsprechende Anklage erhoben worden ist.

Dieser Nachweis ist aktuell nicht geführt worden. Ein solcher Nachweis kann jedoch bei einem Irrtum über die Feststellung des Mangels an einem solchen den verfassungs- und beamtengesetzlichen Vorschriften entsprechenden Diensteid gemäß § 38 BeamtStG durch den Beschäftigten bei der Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas in keiner erkennbaren Weise ein Problem sein. Bisher ist also festzustellen, dass sich sowohl die Staatsanwaltschaft Stade weigert, diesen Nachweis zu erbringen, als auch das Amtsgericht Cuxhaven weigert, einen solchen Nachweis beweiskräftig anzufordern. Damit missbraucht der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin bewusst und rechtsmissbräuchlich sein richterliches Amt zur Verfahrensverzögerung und damit zur Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gegenüber den beiden Bundessprechern der Grundrechtepartei, Richter i.R. Günter Plath und Ingmar Vetter.

Auf die Spitze getrieben wird diese Verfahrensverzögerung durch den Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin durch seine im Beschluss vom 05.03.2015 zur Schau gestellte Parteilichkeit gegen die beiden Bundessprecher der Grundrechtepartei (vgl. 09.03.2015: Beschwerde an das Landgericht Stade):

»In der Gesamtschau haben die Eingaben inhaltlich letztlich rein querulatorischen Charakter.«

sowie – laut Informationen aus Cuxhavener Justizkreisen – durch den Erlass von Haft- und Vorführungsbefehlen gegen die beiden Bundessprecher der Grundrechtepartei zum Zwecke der unnötigen gewaltsamen Freiheitsberaubung und Zuführung zu einem rechtsstaatlich bereits jetzt höchst brisanten Verfahren. Die Verhandlung wurde unterbrochen und soll am 25.03.2015, 9:15 Uhr weitergeführt werden.

Durch die im Beschluss vom 05.03.2015 bereits vor einer Verhandlung erkennbare eindeutige richterliche Positionierung gegen die Grundrechtepartei sowie das verfassungswidrige Inabredestellen deren Parteieigenschaft und die Unterstellung von weiteren Straftaten gegenüber Amtsträgern ist der Rückschluss auf eine beabsichtigte Vernichtung der Grundrechtepartei als politische Partei gemäß Art. 21 GG amtsanmaßend entgegen der eindeutigen Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG durch die niedersächsischen Behörden mehr als zulässig.

10.03.2015: Antrag auf Verfahrenseinstellung und Aufhebung der Haftbefehle AG Cuxhaven

Betr.: Verfahren NZS 7 Ds 115 Js 28089/14

hier: Einstellung des Verfahren gemäß § 206a StPO

Es wird beantragt, dass Hauptverfahren unverzüglich durch Beschluss gemäß § 206a StPO einzustellen.

Es besteht ein unheilbares Verfahrenshindernis, da keine rechtswirksame Anklageschrift gemäß § 200 StPO vorliegt. Eine Anklageschrift muss gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie der entsprechenden nds. Landesvorschrift gemäß § 47 NBG von einem verfassungs- und beamtengesetzlich konform bestallten Staatsanwalt unterzeichnet werden. Hier wird weiterhin davon ausgegangen, dass der bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade beschäftigte Kai Thomas Breas nicht den Beamteneid, sondern verbotenerweise den Richtereid gemäß § 38 DRiG geleistet hat, somit nicht rechtswirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Im Weiteren wird auf den bisherigen Vortrag zu Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss verwiesen.

Im Übrigen würde ein schwerer Verfahrensmangel darin bestehen, dass den beiden angeschriebenen Grundrechtsträgern vor der Vorlage der sog. Anklageschrift bei Gericht gemäß § 163a StPO das unverbrüchliche Recht auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht vor dem Abschluss der Ermittlungen durch den Beschäftigten bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas unberechtigterweise (verfassungswidrig) vorenthalten worden ist. Dieser schwere Verfahrensmangel hätte längstens bis zur Vorlage der sog. Anklageschrift beim zuständigen Gericht geheilt werden können. Würde also die Anhörung erst später oder gar überhaupt nicht nachgeholt werden, würde es an einer unverzichtbaren Voraussetzung eines zulässigen gerichtlichen Strafverfahrens fehlen, so dass dieses dann gemäß 206a StPO wegen eines nicht mehr heilbaren Verfahrenshindernisses einzustellen gewesen wäre (siehe dazu das Urteil 2 WDB 4.03 des BVerwG vom 22.07.2004).

Um den mit der Vorlage unheilbar werdenden schweren Verfahrensmangel vermutlich zu verschleiern, hat der Beschäftigte bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas auf Seite 3 unter „Beweismittel: I. Einlassung der Angeschuldigten“ folgendes geschrieben:

„Die Angeschuldigten haben sich nicht zur Sache eingelassen und von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht (Bl. 197 ff., 113 d.A).“

Zutreffend ist dem gegenüber, dass die beiden von der Polizei angeschriebenen Grundrechtsträger zu keinem Zeitpunkt geäußert haben, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sollte sich Gegenteiliges in der Akte befinden, wäre das als Manipulation zu werten. Während die Polizei in Berlin zunächst um eine gesetzeskonforme Ladung zur Vernehmung ersucht worden ist, ist die Polizei in Cuxhaven zunächst um die Konkretisierung des Tatvorwurfes „Verleumdung“, dann um die rechtzeitige Konkretisierung der „Verleumdung, üblen Nachrede sowie Beleidigung“ vor dem bereits am 16.09.2014 bestehenden Vernehmungstermin gebeten worden. Noch vor dem vereinbarten Vernehmungstermin am 16.09.2014 kam es zu einem Telefonat des Vernehmungsbeamten der Polizei Cuxhaven und dem damaligen Beschuldigten. In dem Telefonat hat sich der damalige Beschuldigte ausdrücklich nicht zur Sache eingelassen, sondern schriftsätzlich das Telefonat zusammengefasst und um Akteneinsicht gebeten und am 15.09.2014 dem Vernehmungsbeamten der Polizei Cuxhaven per Fax übersandt.

Diese Fakten müssen sich aus den Akten ergeben. Von hier kann eine entsprechende Manipulation der Akten nicht ausgeschlossen werden, da die beantragte Akteneinsicht bis heute unbegründet nicht gewährt worden ist.

Aus gut unterrichteten Kreisen ist hier bekannt, dass gegen die beiden betroffenen Grundrechtsträger am 09.03.2015 Haftbefehle zur Vorbereitung des Fortsetzungs-termins am 25.03.2015 erlassen worden sind, obgleich die beiden betroffenen Grundrechtsträger genügend im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO entschuldigt gewesen sind.

Eine genügende Entschuldigung liegt nämlich vor, da bereits vor dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 09.02.2015 ein unheilbares Verfahrenshindernis in Gestalt der rechtsunwirksamen Anklageschrift vorgelegen hat, also erst recht zum Zeitpunkt des HVT am 09.03.2015. Auf dieses absolute Verfahrenshindernis ist der RiAG Stefan Redlin mit Schriftsätzen vom 25.01.2015, 14.02.2015 und letztmalig am 09.03.2015 um 09.52 h hingewiesen worden. Im Übrigen ist ihm dieses unheilbare Verfahrenshindernis in Gestalt des fehlenden verfassungs- und beamtengesetzkonform geleisteten Beamteneides seitens des Beschäftigten der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas mit Sicherheit bekannt, da er vor der Bestallung zum Richter am Amtsgericht Cuxhaven am 01.09.2010 selbst Staatsanwalt bei der StA Hannover gewesen ist. Mit diesem Vorhalt ist er bereits von hier mit Schriftsatz vom 14.02.2015 konfrontiert worden. Da das vorliegende Verfahren gemäß § 206a StPO per Beschluss einzustellen ist, bedarf es eines Fortsetzungstermins mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu dessen Vorbereitung nicht.

An dieser Stelle soll mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass bis heute der zögerliche Verfahrensverlauf ausschließlich der Institution Staatsanwaltschaft Stade sowie dem RiAG Stefan Redlin zuzurechnen ist, so dass auch aus diesem Grunde die bereits seitens des RiAG Stefan Redlin erlassenen Haft- und Vorführungsbefehle hätten unter keinen denkbaren Umständen ergehen dürfen.

Es wird wiederholt mitgeteilt, dass sich die Angeschriebenen nach Akteneinsicht zur Sache geäußert hätten, sobald der Nachweis erbracht worden wäre, dass der Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas den verfassungs- und beamtengesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beamteneid mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten und somit vor Aufnahme jedweder staatsanwaltlichen Tätigkeit geleistet hat, und somit eine den zwingenden Formvorschriften des Gesetzes entsprechende Anklage erhoben worden ist.

Nach allem wird zunächst wegen des Fehlens einer rechtlich existierenden Anklageschrift, aber auch wegen des schweren Verfahrensmangels in Gestalt des verwehrten rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts vor dem Verfassen der sog. Anklageschrift beantragt,

dass Hauptverfahren unverzüglich durch Beschluss gemäß § 206a StPO einzustellen und

die erlassenen Haft- und Vorführungsbefehle sofort ersatzlos aufzuheben.

Ingmar Vetter

Günter Plath

10.03.2015: Antrag auf Verfahrenseinstellung und Aufhebung der Haftbefehle LG Stade

Betr.: Verfahren NZS 7 Ds 115 Js 28089/14

hier: Einstellung des Verfahren gemäß § 206a StPO

Es wird beantragt, dass Hauptverfahren unverzüglich durch Beschluss gemäß § 206a StPO einzustellen.

Es besteht ein unheilbares Verfahrenshindernis, da keine rechtswirksame Anklageschrift gemäß § 200 StPO vorliegt. Eine Anklageschrift muss gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie der entsprechenden nds. Landesvorschrift gemäß § 47 NBG von einem verfassungs- und beamtengesetzlich konform bestallten Staatsanwalt unterzeichnet werden. Hier wird weiterhin davon ausgegangen, dass der bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade beschäftigte Kai Thomas Breas nicht den Beamteneid, sondern verbotenerweise den Richtereid gemäß § 38 DRiG geleistet hat, somit nicht rechtswirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Im Weiteren wird auf den bisherigen Vortrag zu Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss verwiesen.

Im Übrigen würde ein schwerer Verfahrensmangel darin bestehen, dass den beiden angeschriebenen Grundrechtsträgern vor der Vorlage der sog. Anklageschrift bei Gericht gemäß § 163a StPO das unverbrüchliche Recht auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht vor dem Abschluss der Ermittlungen durch den Beschäftigten bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas unberechtigterweise (verfassungswidrig) vorenthalten worden ist. Dieser schwere Verfahrensmangel hätte längstens bis zur Vorlage der sog. Anklageschrift beim zuständigen Gericht geheilt werden können. Würde also die Anhörung erst später oder gar überhaupt nicht nachgeholt werden, würde es an einer unverzichtbaren Voraussetzung eines zulässigen gerichtlichen Strafverfahrens fehlen, so dass dieses dann gemäß 206a StPO wegen eines nicht mehr heilbaren Verfahrenshindernisses einzustellen gewesen wäre (siehe dazu das Urteil 2 WDB 4.03 des BVerwG vom 22.07.2004).

Um den mit der Vorlage unheilbar werdenden schweren Verfahrensmangel vermutlich zu verschleiern, hat der Beschäftigte bei der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas auf Seite 3 unter „Beweismittel: I. Einlassung der Angeschuldigten“ folgendes geschrieben:

„Die Angeschuldigten haben sich nicht zur Sache eingelassen und von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht (Bl. 197 ff., 113 d.A).“

Zutreffend ist dem gegenüber, dass die beiden von der Polizei angeschriebenen Grundrechtsträger zu keinem Zeitpunkt geäußert haben, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sollte sich Gegenteiliges in der Akte befinden, wäre das als Manipulation zu werten. Während die Polizei in Berlin zunächst um eine gesetzeskonforme Ladung zur Vernehmung ersucht worden ist, ist die Polizei in Cuxhaven zunächst um die Konkretisierung des Tatvorwurfes „Verleumdung“, dann um die rechtzeitige Konkretisierung der „Verleumdung, üblen Nachrede sowie Beleidigung“ vor dem bereits am 16.09.2014 bestehenden Vernehmungstermin gebeten worden. Noch vor dem vereinbarten Vernehmungstermin am 16.09.2014 kam es zu einem Telefonat des Vernehmungsbeamten der Polizei Cuxhaven und dem damaligen Beschuldigten. In dem Telefonat hat sich der damalige Beschuldigte ausdrücklich nicht zur Sache eingelassen, sondern schriftsätzlich das Telefonat zusammengefasst und um Akteneinsicht gebeten und am 15.09.2014 dem Vernehmungsbeamten der Polizei Cuxhaven per Fax übersandt.

Diese Fakten müssen sich aus den Akten ergeben. Von hier kann eine entsprechende Manipulation der Akten nicht ausgeschlossen werden, da die beantragte Akteneinsicht bis heute unbegründet nicht gewährt worden ist.

Aus gut unterrichteten Kreisen ist hier bekannt, dass gegen die beiden betroffenen Grundrechtsträger am 09.03.2015 Haftbefehle zur Vorbereitung des Fortsetzungstermins am 25.03.2015 erlassen worden sind, obgleich die beiden betroffenen Grundrechtsträger genügend im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO entschuldigt gewesen sind.

Eine genügende Entschuldigung liegt nämlich vor, da bereits vor dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 09.02.2015 ein unheilbares Verfahrenshindernis in Gestalt der rechtsunwirksamen Anklageschrift vorgelegen hat, also erst recht zum Zeitpunkt des HVT am 09.03.2015. Auf dieses absolute Verfahrenshindernis ist der RiAG Stefan Redlin mit Schriftsätzen vom 25.01.2015, 14.02.2015 und letztmalig am 09.03.2015 um 09.52 h hingewiesen worden. Im Übrigen ist ihm dieses unheilbare Verfahrenshindernis in Gestalt des fehlenden verfassungs- und beamtengesetzkonform geleisteten Beamteneides seitens des Beschäftigten der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas mit Sicherheit bekannt, da er vor der Bestallung zum Richter am Amtsgericht Cuxhaven am 01.09.2010 selbst Staatsanwalt bei der StA Hannover gewesen ist. Mit diesem Vorhalt ist er bereits von hier mit Schriftsatz vom 14.02.2015 konfrontiert worden. Da das vorliegende Verfahren gemäß § 206a StPO per Beschluss einzustellen ist, bedarf es eines Fortsetzungstermins mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu dessen Vorbereitung nicht.

An dieser Stelle soll mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass bis heute der zögerliche Verfahrensverlauf ausschließlich der Institution Staatsanwaltschaft Stade sowie dem RiAG Stefan Redlin zuzurechnen ist, so dass auch aus diesem Grunde die bereits seitens des RiAG Stefan Redlin erlassenen Haft- und Vorführungsbefehle hätten unter keinen denkbaren Umständen ergehen dürfen.

Es wird wiederholt mitgeteilt, dass sich die Angeschriebenen nach Akteneinsicht zur Sache geäußert hätten, sobald der Nachweis erbracht worden wäre, dass der Beschäftigte der Institution Staatsanwaltschaft Stade Kai Thomas Breas den verfassungs- und beamtengesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beamteneid mit dem Tage seiner Ernennung zum nds. Landesbeamten und somit vor Aufnahme jedweder staatsanwaltlichen Tätigkeit geleistet hat, und somit eine den zwingenden Formvorschriften des Gesetzes entsprechende Anklage erhoben worden ist.

Nach allem wird zunächst wegen des Fehlens einer rechtlich existierenden Anklageschrift, aber auch wegen des schweren Verfahrensmangels in Gestalt des verwehrten rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts vor dem Verfassen der sog. Anklageschrift beantragt,

dass Hauptverfahren unverzüglich durch Beschluss gemäß § 206a StPO einzustellen und

die erlassenen Haft- und Vorführungsbefehle sofort ersatzlos aufzuheben.

Ingmar Vetter

Günter Plath

Appendix

 


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