Verfasst von: Dr. Who | 28.2.21

2152 | Corona: Mentizid — Öffentliche Gewalt erliegt der Gehirnwäsche

Konnte man Anfang 2020 Unsicherheit und Unwissenheit über die Gefährlichkeit bei der Beurteilung des Coronavirus unterstellen, ist dies nach über 12 Monaten definitiv nicht mehr möglich. Die Entscheidungen, Grundrechtseingriffe und Massenhypnose unter ausdrücklicher Zugrundlegung der Verbreitung von Angst und Schrecken (aka Staats Terrorismus) aufrecht zu erhalten und sogar gerichtlich abzusegnen — wider aller Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Mittel — beruhen auf einer kollektiven Gehirnwäsche, die ein Ausbrechen mit jedem Tag der Fortdauer unwahrscheinlicher macht. Darin liegt eine reale Gefahr mit extremer zeitlicher Komponente.

Je länger es dauert, umso mehr entwickelt sich ein hermetisches System der Selbstkontrolle, Selbstüberwachung und Selbstzensur bis zur Verleugnung des eigenen Verstandes und der Unterwerfung unter geforderte Narrative. Ein Beharren auf intellektueller Weltbetrachtung gilt als Verbrechen, wird verfolgt und geahndet, endet schlimmstenfalls tödlich.

Damals wie heute wurde „unwertes Leben“ wie Alte, Schwache, Behinderte, etc. mittels Euthanasie beseitigt — derzeit läuft dieses Verbrechen unter dem Decknamen „Corona Impfung“. Dieser Mechanismus wurde im Nationalsozialismus (einer Spielart des Transhumanismus!) perfektioniert und findet sich heute in großer Anhängerschar – erstaunlicherweise – insbesondere unter Deutschen wieder, die eigentlich dagegen „geimpft“ aka „(grund-) immunisiert“ wurden. Lieben Deutsche den Wahn-Sinn?

Grundlagen und Rahmenbedingungen dafür können bereits 1895 in Gustave Le Bon’s „Psychologie der Massen“ als auch bei Joost Meerloo (1903-1976), ein niederländischer Arzt und Psychoanalytiker, der in den USA an der Columbia University und an der New York School of Psychiatry lehrte, in dessen Buch The Rape of the Mind. The Psychology of Thought Control, Menticide, and Brainwashing 1956 als Reaktion auf seine Erfahrungen im Widerstand gegen die nationalsozialistische Okkupation seines Landes, nachgelesen werden.

2022 das Deja-Vu. Zweiunddreißig (32) Jahre nach Fall der Berliner Mauer und der vermeintlichen „Wiedervereinigung Deutschlands“ begegnet den Menschen ein verschärftes Regime institutionalisierter Ideologie, das die Ex-DDR zunehmend in den Schatten stellt. Aus diesem Grund ist Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz zu aktivieren! Die Voraussetzungen dafür liegen nach Auffassung verschiedener Staatsrechtler definitiv vor — spätestens seit das Bundesverfassungsgericht Rechtsverweigerung betreibt und dadurch das Rechtsbehelfssystem ad absurdum führt. Ausschlaggebend ist nicht ein formaljuristisches Vorhandensein, sondern die praktische Verwirklichung unveräußerlicher Grundrechte.

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf (seit 1993) der „Annahme zur Entscheidung“. § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz schreibt dem Gericht die Annahme zwingend vor, wenn die Sache grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Betroffenen angezeigt ist. So liegt es hier. Die Nichtannahme zur Entscheidung durch das Gericht kann jedoch nicht weiter überprüft werden, da es keine Berufungsinstanz gibt. Gemäß § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz — einer rechtspolitisch mehr als problematischen Norm — muss die Nichtannahme zur Entscheidung nicht begründet werden.

Dies öffnet politischer (Willkür-) Justiz Tür und Tor, pulverisiert die Gebundenheit an Recht und Gesetz und ermöglicht in der verfassungsrechtlichen Praxis den Machttransfer von der Herrschaft des Volkes (Demokratie und Gewaltenteilung) hin zu Autokratie und (totalitärer) Diktatur; vgl. Ursupation. Indem das Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung durch Nichtentscheidung verweigert, stellt sich die höchste gerichtliche Instanz in Deutschland in offenen Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen und markiert selbst den Auslöser für Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz.

Wegen der nachweislichen Unrichtigkeit dieser Begründung steht nun durchaus auch der Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) im Raum. […]
Ob die Fehlleistung des Gerichts vorsätzlich oder fahrlässig war, könnte dabei nur dem Votum des berichterstattenden Richters entnommen werden. Interessant nun: als Rechtsanwalt kann man beim Gericht Akteneinsicht nehmen, zur Akte gehört aber, nach der ständigen Praxis des Gerichts, interessanterweise nicht dieses Votum. An das kommt man nur heran, wenn die Staatsanwaltschaft die gesamten Prozessakten beim Bundesverfassungsgericht beschlagnahmen würde.

Dr. habil. Ulrich Vosgerau lehrte Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Rechtsphilosophie an mehreren Universitäten.


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